Abrechnung Insolvenzantrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RA-Tübingen

#1

02.06.2017, 12:49

Kann mir bitte jmd sagen, was man für die Erstellung des Insolvenzantrags für Gebühren berechnen kann?

Ist das ausgehend von der Insolvenzmasse? Die ist nämlich null.

Mdtin hat dies in Auftrag gegeben und nach Erstellung keine Zahlungsabsicht.

Danke für Beiträge.
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Unicorn
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#2

02.06.2017, 12:57

Im Eröffnungsverfahren (§§ 11 ff. InsO) erhält der Anwalt für die Vertretung des Schuldners eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV RVG. Der Gegenstandswert berechnet sich gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 RVG nach dem Wert der Insolvenzmasse. Als Mindestwert sieht § 28 Abs. 1 Satz 2 RVG einen Betrag von 4.000 EUR vor.
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mücki
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#3

02.06.2017, 13:12

Hallo,
vertretet ihr den Schuldner (Eigenantrag), dass ist es wie Unicorn geschrieben hat, wenn ihr den Gläubiger vertretet, erhaltet ihr nach 3314 eine 0,5 Gebühr, die sich aus dem Nennwert der Forderung berechnet.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
RA-Tübingen

#4

02.06.2017, 13:21

schuldner, also 1.0 aus 4.000,- Euro. Danke
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