Wie rechne ich hier ab? Einigungsgebühr?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Aurora-Sun
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#1

31.05.2017, 13:53

Ich hab grad a Brettle vorm Kopp :patsch

Sachverhalt:

Wir haben die Gegenseite zur Zahlung von Mängelbeseitigungsansprüchen aufgefordert, diese hat natürlich erstmal alles abgestritten; bietet aber die Zahlung eines Teilbetrages an. Nun möchte meinen Chef, wissen ob ich zur 1,3 Geschäftsgebühr dann auch noch zusätzlich eine 1,5 Einigungsgebühr wegen vergleichsweiser Einigung geltendmachen kann, wenn wir dem Vorschlag der Gegenseite zustimmen oder nochmal ein Gegenangebot unterbreiten?
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Anahid
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#2

31.05.2017, 14:11

Wenn dem Vorschlag zugestimmt wird und Ihr das vorher mit Eurem Mandanten besprochen habt, dann könnt Ihr selbstveständlich eine EG abrechnen. Das Unterbreiten eines Gegenangebots löst keine EG aus. Die EG wird dann ausgelöst, wenn ein Vergleich abgeschlossen wird, an dem Ihr mitgewirkt habt.
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#3

31.05.2017, 15:50

Aber die Einigungsgebühr fällt doch nur an, wenn sich der geltend gemachte Anspruch in Gänze erledigt hat, oder?
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Adora Belle
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#4

31.05.2017, 15:59

Würde er ja, wenn man sich auf eine geringere Zahlung zur Abgeltung aller Ansprüche einigt.
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