Einigung nach Ratenzahlungsvereinbarung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Mama Maurice
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#1

09.05.2017, 14:42

Hallo, ich habe hier einen interessanten Sachverhalt, wo ich mir nicht sicher bin, ob eine Anrechnung vorzunehmen ist:

Vollstreckungsandrohung -> 0,3 VG
dann erfolgte eine Ratenzahlungsvereinbarung -> 1,5 EG aus 20 %
nun haben wir uns mit dem Schuldner auf einen zu zahlenden Einigungsbetrag verständigt -> 1,5 EG aus ?

Rechne ich nun eine 1,5 EG aus dem offenen Restbetrag ab (ohne Anrechnung der 1,5 EG aus 20 %) oder eine 1,5 EG aus dem Gesamtbetrag vor Beginn der Ratenzahlung?
Was meint ihr?

LG Mama Maurice
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Anahid
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#2

09.05.2017, 14:52

Wenn überhaupt kann ja nur die Restforderung den Streitwert einer Einigung bilden. Ich hab aber irgendwie Bauchschmerzen damit, dass eine Anrechnung vollständig zu unterbleiben hat. Gebühren können in einer Angelegenheit nur einmal entstehen. Auch wenn in der Zwangsvollstreckung immer alles eine neue Angelegenheit darstellt, so bin ich mir hier dann doch nicht sicher. Denn zum Zeitpunkt der neuen Einigung war die Ratenzahlungsvereinbarung ja noch in Kraft. Oder hat der Schuldner hier zwischenzeitlich die Ratenzahlung eingestellt?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

09.05.2017, 14:59

Ja, so meine ich das. Entweder eine zusätzliche Einigungsgebühr über den offenen Restbetrag oder nur eine Einigungsgebühr aus dem Gesamtbetrag (dto. 0,3 Verfahrensgebühr).

Die Ratenzahlungen sind nicht eingestellt worden. Die Ratenzahlungsvereinbarung endete zu dem Zeitpunkt, als die Einigung geschlossen wurde.
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#4

09.05.2017, 16:08

Wie hoch war denn die Forderung zum Zeitpunkt der Ratenzahlungsvereinbarung und wie hoch war sie zum Zeitpunkt der Einigung über eine Einmalzahlung?
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