Hallo,
in einer Strafsache wurde die Gerichts-Akte kopiert und beiliegende CD Roms ebenfalls. Jetzt bin ich nicht sicher wie ich die Kopie der CDs (insgesamt sind auf den CDs fast 1800 Dateien) abrechnen kann. Je Datei € 1,50 nach Nr. 7000 VV RVG kommt mir zuviel vor.
Kann mir jemand helfen?
Danke
Abrechnung Aktenkopie
- frischen79
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Hallo,
in 7000 Ziff. 2 ist mit Überlassung nicht gmeint, dass Euch Dateien überlassen wurden, sondern umgekehrt. Kannst Du also nicht nehmen.
Du kannst Fotokopien bzw. Ausdrucke abrechnen, sofern Ihr die Akte ausgedruckt habt.
Ich zitiere gleich noch <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>.
So: VV 7000 Rn. 62 Ersatzanspruch bei Ausdrucken gem. Nr. 1a, ggf. aber Verpflichtung zur Vorauswahl, was ausgedruckt werden muss.
Nicht erstattungsfähige Fotokopien, wie z.B. Kopien von Aktendeckeln, internen Vermerken oder Beschlüssen, die kostenfrei hätten angefordert werden können, sind bei der ermittelten Seitenanzahl nicht zu berücksichtigen.
Sofern es Dateien waren, also TKÜ, Videos oder ähnliches, leidest Du - wie wir auch - unter der unbefriedigenden Regelung der Nr. 7000.
Bisschen chaotisch mein Beitrag, stehe unter Zeitdruck
in 7000 Ziff. 2 ist mit Überlassung nicht gmeint, dass Euch Dateien überlassen wurden, sondern umgekehrt. Kannst Du also nicht nehmen.
Du kannst Fotokopien bzw. Ausdrucke abrechnen, sofern Ihr die Akte ausgedruckt habt.
Ich zitiere gleich noch <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>.
So: VV 7000 Rn. 62 Ersatzanspruch bei Ausdrucken gem. Nr. 1a, ggf. aber Verpflichtung zur Vorauswahl, was ausgedruckt werden muss.
Nicht erstattungsfähige Fotokopien, wie z.B. Kopien von Aktendeckeln, internen Vermerken oder Beschlüssen, die kostenfrei hätten angefordert werden können, sind bei der ermittelten Seitenanzahl nicht zu berücksichtigen.
Sofern es Dateien waren, also TKÜ, Videos oder ähnliches, leidest Du - wie wir auch - unter der unbefriedigenden Regelung der Nr. 7000.
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