Beanstandung Reisekosten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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BLDReFaA
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#1

07.04.2017, 11:04

Hallo zusammen,

ich weiß, ein leidiges Thema und es wurden schon unzählige solcher Fragen beantwortet. Ich stöbere nun seit 2 Stunden im WWW und finde immer nur Argumente, die gegen mich sprechen :pfeif
Daher hier meine Frage, in der Hoffnung, ich kann etwas tun:

Die Klägerin macht in ihrem Ausgleichsantrag (in der mündlichen Verhandlung wurde ein Vergleich geschlossen) Reisekosten geltend.
Wohnsitz der Klägerin: Reinbek
Kanzleisitz des PB der Klägerin: Reinbek
Rechtsstreit vor dem LG Köln
Es haben zwei Termine stattgefunden.

Geltend gemacht werden die Fahrtkosten mit eigenem PKW (einfache Entfernung: 438,00 km)
Mit Abwesenheitsgeldern kommt die Gegenseite somit auf insgesamt 665,60 €.

Wäre von dort ein Unterbevollmächtigter beauftragt worden, wären aufgrund dessen, dass auch dieser die 1,0 Einigungsgebühr erhalten hätte, die Kosten des UV höher als die nun geltend gemachten Reisekosten.

Irgendwie sehe ich es aber nicht ein, dass unsere Mandantin Reisekosten i. H. v. 665,60 € zahlen soll. Kann man irgendwie argumentieren, dass sich die Klägerin einen RA am Sitz des Prozessgerichts hätte nehmen können, um Kosten zu vermeiden? Gibt es dazu Rechtsprechungen?

Vielen Dank und LG
mrsgoalkeeper
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#2

07.04.2017, 11:07

Nein, eine Partei hat Anspruch auf Ersatz der Kosten, die entstehen, wenn ein an ihrem Sitz ansässiger Prozessbevollmächtigter einen Termin vor einem auswärtigen Gericht wahrnimmt. Und das ist auch gut so :mrgreen: Ausnahmen würden nur dann eventuell gelten, wenn die Partei eine eigenen Rechtsabteilung hat.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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NORTHERN DINO
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#3

07.04.2017, 11:20

Das Thema wurde hier schon mehrfach behandelt. Das Argument, sich einen RA am Ort des Gerichts nehmen zu müssen, gibt es schon seit Einführung des RVG nicht mehr. Selbst wenn die Reisekosten für die Partei selbst angefallen wären, weil sie an ihren Terminen in Köln pers. teilgenommen hat, sind die dafür anfallenden Kosten zu erstatten. Uneinsichtigkeit hilft da nicht weiter, die Rechtsprechung ist insoweit großzügiger geworden und eindeutig.
~ Grüßle ~
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