Abrechnung Strafrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Nicolex3
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#1

07.04.2017, 09:39

Hallo ihr Lieben,

ich rechne so selten Strafsachen ab, dass ich jetzt etwas auf dem Schlauch stehe. Vielleicht könnt ihr mir ja helfen :))
Und zwar gehte es um Körperverletzung bei einem Verkehrsunfall und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Wir haben die Akte angefordert, eine Einlassung geschrieben und dann wurde das Verfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Verfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung wurde erstmal nur vorläufig eingestellt. Da der Mandant die Auflage erstmal nicht gezahlt hat wurde die Sache ans AG abgegeben, die dann allerdings den Strafbefehlsantrag zunächst zurückgenommen haben. Nach Erfüllung der Auflage wurde dann nach § 153 StPO eingestellt.

Für die Einstellung nach § 170 bekomme ich ja die Zusatzgebühr. Meine Frage ist jetzt, ob ich einfach 4100, 4104,4106 und 4141 abrechnen kann oder ob ich auf irgendwas achten muss?
Danke schonmal für eure Hilfe :)


:thx
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Adora Belle
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#2

07.04.2017, 10:12

Du bekommst keine 4141 für die Teileinstellung. Dafür müsste das Verfahren vollständig eingestellt worden sein.

Wenn allerdings im gerichtlichen Verfahren letztlich die Hauptverhandlung vermieden wurde, kann dort die 4141 entstanden sein.
Nicolex3
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#3

07.04.2017, 10:28

Ja also im gerichtliche Verfahren hat keine Hauptverhandlung stattgefunden. Die Angelegenheit wurde auch erstmal nur abgegeben, weil der Mandant die Auflage nicht erfüllt hat. Strafbefehlsantrag wurde dann zunächst zurückgenommen, da das AG abwarten wollte, ob der Mandant die Raten für die Auflage zahlt. Da er dann aber zeitnah gezahlt hat wurde eingestellt.

Also kann ich so abrechnen wie oben beschrieben? :)
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#4

07.04.2017, 10:29

Ja.
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