Hallo zusammen,
Entstehung der Geschäftsgebühr nach Wiederspruch im Mahnverfahren ist das möglich ? Es wurde zuerst Wiederspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt. Danach wurde ein Schreiben gefertigt gegen die Forderung.
Danke Euch schon mal..
Geschäftsgebühr nach Wiederspruch im Mahnverfahren
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Meines Erachtens gibt es hier nur die Verfahrensgebühr gem. 3307 VV RVG. Die Geschäftsgebühr gibt es hier m. E. nicht da es sich um die selbe Angelegenheit handelt.
Zuletzt geändert von Schreibblitz am 08.03.2017, 14:57, insgesamt 1-mal geändert.
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Nein, geht m.E. nicht. Wenn Du Dich im Mahnverfahren befindest, dann gehört auch das Anschreiben des Gegners zur Vertretung im Mahnverfahren.
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Sehe ich auch so. Wenn die Beauftragung erfolgte, nachdem die Sache bereits rechtshängig war, ist für eine außergerichtliche Tätigkeit kein Platz mehr. Die Vergütung richtet sich nach Teil 3 des RVG . Man könnte jetzt allenfalls darüber grübeln, ob man sich nach dem Widerspruch noch im gerichtlichen Mahnverfahren befindet oder nach dem Widerspruch das weitere Schreiben schon einer Tätigkeit nach Nr. 3100 (bzw. im Falle einer vorzeitigen Erledigung nach Nr. 3101 VV RVG) zurechnet.
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..danke Euch.. aus der Hüfte geschossen.. hatte ich das auch so beurteilt..
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Es heißt Widerspruch, weil es sich gegen etwas richtet und nicht Wiederspruch, weil man etwas nochmal macht.
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