Hallöchen,
ich habe hier eine Akte vor mir liegen - ist die Abrechnung der HBV so korrekt?
Wir vertreten den Kläger in einer arbeitsgerichtlichen Angelegenheit. Diesem wird "im ersten Rechtszug für den Mehrwert des Vergleiches PKH bewilligt und RA X als Prozessbevollmächtigter sowie RA "Wir" als Verkehrsanwalt beigeordnet."
Die für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wurde auf 8.800,00 € und den Vergleichsmehrwert auf 10.600,00 € festgesetzt.
Die Rechnung des Prozessbevollmächtigen schaut so aus:
Gegenstandswert: 8.800,00 €
1,3 VG 3100 § 13 RVG 659,10
Gegenstandswert: 10.600,00 €
0,8 VG 3101 § 13 RVG 483,20€
Kürzung nach § 15 III (1,3 aus 19.400€) -177,70 €
Gegenstandswert: 19.400,00 €
1,2 TG 3104 § 13 RVG 890,40 €
Gegenstandswert: 8.800,00 €
1,0 EG 1003 § 13 RVG 507,00
Gegenstandswert: 10.600,00 €
1,5 EG 1000 § 13 RVG 906,00 €
Kürzung § 15 III (1,5 aus 19.400,00 €) -300,00
P/T
19% UST
ZW 3.555,72 €
Zahlung PKH -490,87 €
Rechnungsbetrag 3.064,85 €
Wir haben Teilung der Gebühren des Prozessb. vereinbart. So hätte er jetzt nicht die Summe durch 2 teilen müssen? Und die RE würde ich dann an den Mdt. weiterleiten?
Bin hier irgendwie überfragt
Abrechnung so i.O?
- Juliane1985
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Ihr seid doch als Verkehrsanwälte und der andere als Hauptbevollmächtigter beigeordnet. Die Rechnung von ihm ist absolut korrekt, wenn sie auf den Mandanten ausgestellt ist.
Für die hälftige Gebührenteilung fehlt da ja auch noch die Verkehrsanwaltsgebühr, die Ihr abrechnen müsst. Und in der Regel stellt der Anwalt, der nach Teilung der Gebühren und Abzug der von ihm selbst abgerechneten Gebühren noch einen Betrag zu erhalten hat (in dem Fall Ihr) die Rechnung an den Kollegen, der aufgrund seiner Rechnung mehr erhält, als ihm nach der Gebührenteilung zusteht.
Für die hälftige Gebührenteilung fehlt da ja auch noch die Verkehrsanwaltsgebühr, die Ihr abrechnen müsst. Und in der Regel stellt der Anwalt, der nach Teilung der Gebühren und Abzug der von ihm selbst abgerechneten Gebühren noch einen Betrag zu erhalten hat (in dem Fall Ihr) die Rechnung an den Kollegen, der aufgrund seiner Rechnung mehr erhält, als ihm nach der Gebührenteilung zusteht.
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Wenn ich das richtig sehe, hat er für den Vergleichsmehrwert die regulären Gebühren berechnet, obwohl für diese Gebühren ja PKH bewilligt wurde. Er rechnet also trotz PKH-Bewilligung die Gebühren voll ab. Hier können m.E. nur die Gebühren gem. PKH-Tabelle abgerechnet werden, dann stimmt es auch mit der PKH-Erstattung wieder.
Aktuell werden ja sämtliche Gebühren trotz PKH-Bewilligung voll beim Mdt. abgerechnet.
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- Mariposa2
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Wieso wurde denn PKH nur für den Mehrwert des Vergleichs bewilligt? Das habe ich ja noch nie gesehen. Wie kommt sowas denn zustande? Ich kenne es nur so, dass Erweiterung der PKH auch für den Mehrvergleich beantragt wird, aber PKH nur für den Mehrvergleich? Seltsame Sache
Zuletzt geändert von Mariposa2 am 02.03.2017, 17:17, insgesamt 2-mal geändert.
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Üblicherweise gab es da vorher schon eine Bewilligung für die Klage, und im Termin wird dann die Umbeiordnung (HBV als Verkehrsanwalt, UBV als HBV) nebst Erstreckung auf den Mehrvergleich vorgenommen.
- Mariposa2
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Aber dann stellt sich die Frage, warum der Mandant überhaupt eine Rechnung bekommen soll (wegen § 122 ZPO). Muss dann nicht jeder Verfahrensbeteiligte nach normalen RVG Gebühren (Gebührenteilung ist da ja unerheblich) im Wege der Vergütungsfestsetzung mit der Staatskasse abrechnen?
Wo ist mein Denkfehler?
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Zumal man auch nicht einfach die PKH-Zahlung von der Gesamtrechnung abziehen kann, ansonsten zahlt der Mandant über diesen Umweg ja doch auch für Gegenstände, die eigentlich PKH-gedeckt sind. Also - hier ist erstmal noch etwas mehr Sachverhalt gefordert.
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Das mit PKH und Mandant ist jetzt irgendwie im Eifer des Gefechts voll an mir vorbeigegangen. Also müsstest Du bitte zunächst einmal angeben Juliane, wie die PKH-Beiordnung lautet, auf was sie sich erstreckt.
Wenn PKH für das komplette Verfahren bewilligt wurde, dann bekommt der Mandant gar keine Rechnung, sondern beide Anwälte rechnen mit der Staatskasse ab und teilen dann untereinander.
Hat der Mandant nur eine teilweise Bewilligung der PKH, dann wäre die Abrechnung oben von daher nicht korrekt, weil selbstverständlich der über PKH abgedeckte Teil (für den es ja geringere Gebühren gibt) nicht hintenrum wieder über die Abrechnug mit dem Mandanten auf normale Gebühren angehoben werden kann.
Sorry, irgendwie hab ich da heute Mittag aber sowas von gepennt.
Wenn PKH für das komplette Verfahren bewilligt wurde, dann bekommt der Mandant gar keine Rechnung, sondern beide Anwälte rechnen mit der Staatskasse ab und teilen dann untereinander.
Hat der Mandant nur eine teilweise Bewilligung der PKH, dann wäre die Abrechnung oben von daher nicht korrekt, weil selbstverständlich der über PKH abgedeckte Teil (für den es ja geringere Gebühren gibt) nicht hintenrum wieder über die Abrechnug mit dem Mandanten auf normale Gebühren angehoben werden kann.
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