Bifi82 hat geschrieben:Anahid hat geschrieben:Öhm......Du bekommst genau bei Deinem Beispiel eben gar keine weiteren Kosten, darum war ich so verwirrt. Denn bei Deinem Beispiel sind doch sowohl VG als auch TG bereits nach dem Ursprungsstreitwert entstanden. Höhere "Gesamt"kosten als die bislang entstandenen können nicht anfallen. Von daher war ich mir nicht sicher, was Du denn jetzt hier genau berechnen möchtest.
nein.. das war nur ein Beispiel, welche Gebühren für die Berechnung des kosteninteresse angefallen sind.
Wir - beklagte - haben uns erst nach Erledigungserklärung bestellt. Also ist es für uns für die Verfahrens- und Terminsgebühr maßgeblich
nach der Differenzmethode wäre - nach meinem Verständnis nunmehr folgende Rechnung vorzunehmen -
voller Streitwert: 1,3 = 149,50, 1,2 = 138,00, Auslagen = 20,- zzgl. MwSt. = 58,42 = 365,92 x 2 = 731,85 € zzgl. GK = 944,85 € Gesamtkosten
nicht erledigter Teil: 1,3 = 58,50 1,2 = 54,00, Aulagen = 20,- €zzgl. MwSt. = 25,17 = 157,67 € x 2 = 315,35 zzgl. GK = 420,35 Euro
Hier wäre der Streitwert ab Erledigung(restlicher eingeklagter Betrag) zzgl. 524,50 € (Differenz obige Berechnung)
Aber diese Methode soll lt. meinem Kommentar nicht der Vorzug zu geben sein, sondern der Quotenmethode (deren Berechnung ich nicht verstehe)