Abrechnung Verfahrensgebühr Terminsgebühr Einigungsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Mama Maurice
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#1

25.01.2017, 13:37

Hallo,

kann uns jemand helfen? Folgendes Problem:

Wir sind beim LG (Streitwert: bis 10.000,00 EUR). Gerichtstermin ist anberaumt. Wir haben mit gegn. RA verhandelt, ob und inwiefern ein Vergleich möglich ist. Gegner hat nun dem gegn. RA das Mandat gekündigt und will sich außergerichtlich mit uns einigen.
Es gibt eine weitere außergerichtliche Forderung (bis 5.000,00 EUR). Hierüber wurde ebenfalls außergerichtlich verhandelt. Diese Forderung soll mit dem Vergleich abgegolten werden. Klageauftrag wurde bereits erteilt, jedoch sollte zunächst das Ergebnis des 1. Gerichtsverfahrens abgewartet werden.

Wir haben uns nun mit dem Gegner außergerichtlich über beide Forderungen verständigt. Vermutlich werden wir die Klage nach erfolgter Zahlung zurücknehmen.

Was können wir sowohl gegenüber dem Gegner als auch gegenüber dem Mdt. abrechnen?

1,3 VG aus 10.000,00
1,1 VG aus 5000,00
Abgleich
1.2 TG aus 15.000,00
1,0 EG aus 10.000,00
1,5 EG aus 5.000,00
Abgleich

Seht ihr das auch so?

Lieben Dank!
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Adora Belle
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#2

25.01.2017, 13:49

Du musst bitte erst Deine Berufsbezeichnung ergänzen, bevor Dir jemand antworten darf. Die ist irgendwann bei nem Forenupdate mal abhanden gekommen.
Mama Maurice
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#3

25.01.2017, 14:01

erledigt.
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#4

25.01.2017, 14:14

Ich halte die Berechnung für korrekt.

Aber warum macht ihr nicht einen gerichtlichen Vergleich? Schon aus Kostentragungsgründen würde ich das bevorzugen :). Außerdem für den Fall, dass dann doch nicht gezahlt wird, hat man mit einem gerichtlichen Titel weniger Scherereien zwecks Vollstreckung.

Warum möchte der Gegner unbedingt eine außergerichtliche Einigung? Verstehe ich nicht. Kosten sind doch ohnehin schon entstanden.
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#5

25.01.2017, 14:21

Vielen Dank! Um die Kosten des eigenen Anwalts zu sparen. Er ist wie gesagt - nicht mehr anwaltlich vertreten.
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#6

25.01.2017, 14:25

Mama Maurice hat geschrieben:Vielen Dank! Um die Kosten des eigenen Anwalts zu sparen. Er ist wie gesagt - nicht mehr anwaltlich vertreten.
Aber er kann doch auch ohne Anwalt einem gerichtlichen Vergleich zustimmen. DAs solltet ihr ihm so erklären. Er spart sich dann ja auch die Einigungsgebühr für seinen Anwalt. Und bei einem Vergleich werden ja - wenn man nichts Gegenteiliges regelt - die Kosten gegeneinander aufgehoben. Bei Klagerücknahme müsst - soweit ich das weiß - ihr doch die Kosten tragen. Eine Gerichtsgebühr fällt ja auf jeden Fall an. Ich würde versuchen, das zu vermeiden. Natürlich könnt ihr in den außergerichtlichen Vergleich auch eine Kostentragung aufnehmen, aber warum schwer machen, wenn es auch leichter geht?

Also ihr solltet wirklich zusehen, das gerichtlich zu machen - natürlich nur, wenn der Gegner den Vgl dann nicht als Ganzes scheitern lässt. Aber der Anwalt kann ihm das ja ganz sanft sicher erklären :).
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#7

25.01.2017, 14:33

Okay. Danke.
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#8

25.01.2017, 14:38

Abrechnung ist grds. richtig, bzw geht in die richtige Richtung.

Allerdings stimmt der Faktor der zweiten VG nicht. Woher nimmst Du die 1,1 VG? Wenn Klageauftrag erteilt war und sich die Sache vorzeitig erledigt, entsteht die 0,8 VG. Auch ohne Klageauftrag entsteht die 0,8 VG, wenn der Vergleich im gerichtlichen Verfahren geschlossen wurde. Das dürfte aber hier nicht der Fall sein?

Die TG ist m.E. so entstanden, wie von Dir abgerechnet.

Ohne Anwalt kann die Partei beim Landgericht gar nichts machen, auch nicht dem Vergleich zustimmen. Der RA hängt allerdings auch nach Mandatskündigung noch drin, da LG und Anwaltszwang.
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#9

25.01.2017, 14:42

Ach stimmt, sorry, ich war gedanklich bei der ersten Instanz bzw. habe ich hier alles durcheinander gehauen :patsch :oops: ... Ich hatte nämlich letztens einen ähnlich gelagert Fall und da haben wir uns mit dem Mandanten auf einen gerichtlichen Vergleich dann doch einigen können. Aber das war vor dem Amtsgericht.

Adora Belle hat natürlich recht :).
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