ich bin gerade an der Abrechnung einer ZV-Angelegenheit, was ich nicht mehr so oft mache.
Nun frage ich mich, ob ich für die Anträge bzgl. Drittauskünfte (welche auch erteilt wurden) gesonderte Gebühren (Nr. 3309 RVG) bekomme oder ob diese Anträge mit der Gebühr für den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft abgegolten sind. Habe eine Weile recherchiert und gelesen, dass es da wohl unterschiedliche Auffassungen gibt, auch in der Literatur. Kann mir jemand sagen, wie da da der aktuelle Stand ist bzw. ob es inzwischen eine verbindliche Richtlinie gibt?
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