Gegenstandswert bei Aufhebungsvertrag (außergerichtlich)

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Sanya
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#1

10.01.2017, 10:17

Hallo zusammen,

habe mich eine Weile mit der Frage herumgequält, welcher Gegenstandswert heranzuziehen ist bei der Erstellung eines Aufhebungsvertrages wenn keine Kündigung ausgesprochen wurde. Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass, da diese Tätigkeit (Erstellung eines Vertrages mit dem Ziel der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses) nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann, der GW nicht nach § 23 Abs. 1 (Satz 3) RVG i.V.m. § 42 Abs. 2 GKG (max. drei Monatsbruttogehälter) zu ermitteln ist, sondern nach § 23 Abs. 3 RVG anhand der dort genannten Vorschriften. Hier konkret § 99 Abs. 2 GNotKG, was bedeuten würde, dass der GW in einem solchen Fall bis zu 5 Jahresbruttogehälter betragen kann!

"Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei Abschluss eines Arbeitsvertrags, da die Aufhebung nur die Kehrseite des Arbeitsvertrags ist, so dass sich der Wert wiederum nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m. § 99 Abs. 2 GNotKG richtet."

ABER:
"Dient der Aufhebungsvertrag allerdings der Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit über eine bereits ausgesprochene oder auch nur drohende Kündigung, gilt wiederum § 42 Abs. 2 GKG. Das BAG dehnt den Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 GKG sehr weit aus."

Hier der Link zu dem oben teilweise zitierten Beitrag, in dem - wie ich finde - sehr schön erläutert ist, welcher Gegenstandswert in welchem Fall zugrunde zu legen ist und welche Gebühren entstehen können.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 59732.html

Vielleicht ist dies für den/die ein oder andere/n von euch ebenfalls interessant.

Viele Grüße, Sanya
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