Der Streitwertbeschluss ist falsch, da hat der gegnerische Anwalt dann schon Recht. Der Streitwert des Verfahrens ist auf 6.000,00 €, der des Vergleichs auf 22.000,00 € festzusetzen.
Die VG würde sich daher aus 6.000,00 € berechnen, die TG und die 1,0 EG aus 22.000,00 €- Eine 1,5 EG ist nicht entstanden, da der mitverglichene Streitgegenstand ja ebenfalls gerichtlich anhängig war. Die 0,8 VG würde sich aus 16.000,00 € berechnen. Die musst Du dann aber auf die VG in dem zweiten Verfahren anrechnen. Der gegnerische Anwalt halt nicht, da er ja in dem anderen Verfahren nicht tätig war.
Kostenfestsetzung von überschießender Vergleichsgebühr
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wie bitte???Croata hat geschrieben:Oh! Wie gut, dass wir hier nach Stunden abrechnen und keine Kostenanträge gestellt werden ...
Ist ja schön und gut, dass Ihr nach Stunden abrechnet. Aber wenn Ihr einen Rechtsstreit für den Mandanten gewinnt, bleibt der auf seinen ganzen Kosten sitzen und Ihr beantragt nicht die Festsetzung der gesetzlichen Gebühren gegen den Gegner?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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oh nein nein nein ... das würden wir natürlich machen! Aber wir haben uns so verglichen, dass wir die Klage im Verfahren B zurücknehmen und die Gegenseite dafür im Verfahren A auf einen Kostenantrag verzichtet.