Aufforderung gem. KFB

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Dini07
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#1

21.12.2016, 11:57

Ich brauche Hilfe.

Gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss muss der Gegner an uns zahlen. Nach Erhalt des KFB haben wir den Gegner aufgefordert, zu zahlen. 2 Wochen sind verstrichen ohne Zahlung.
Kriege ich für die jetzige Aufforderung die 3309 VV RVG Gebühr oder geht das nicht mehr, weil wir den Gegner vor 2 Wochen schon aufgefordert haben?

:oops:
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AliceImWunderland
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#2

21.12.2016, 12:10

Meiner Meinung nach bekommt Ihr die Gebühr nicht. Siehe BGH Beschluss vom 18.07.2003, IXa ZB 146/03:

"Eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung
mit Vollstreckungsandrohung ist - abgesehen von den Fällen des
§ 798 ZPO - bereits dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare
Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener
Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand."

Bei dir sehe ich keinen angemessenen Zeitraum zur Zahlung. Der BGH sagt 2 Wochen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
DieTippse
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#3

21.12.2016, 12:26

Für eure erste Aufforderung steht euch keine Gebühr zu. Wenn ihr den Schuldner erneut zur Zahlung auffordert (und zwar jetzt nachdem die zwei-Wochen-Frist verstrichen ist) könnt ihr die Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG berechnen. Solltet ihr allerdings dann in die ZV gehen, erhält ihr nicht noch einmal eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG.
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Anahid
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#4

21.12.2016, 13:08

Warum macht man sich immer die Arbeit? Ich schreib den Schuldner bzw. seine Prozessbevollmächtigten (wenn überhaupt) genau 15 Tage nach der Zustellung des KFB an die Gegenseite an und mach dann auch die Kosten für diese Vollstreckungsandrohung geltend.

Aber auf Deinen Fall: Selbstverständlich bekommst Du für die jetzige Aufforderung die Gebühr. Es tut nichts zur Sache, ob Du den bereits vor 2 Wochen schon einmal zur Zahlung aufgefordert hast. Wenn jetzt die Viollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (Zustellung des KFB an die Gegenseite vor mindestens 15 Tagen), dann kannst Du auch die Vollstreckungsgebühr für eine Vollstreckungsandrohung berechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#5

21.12.2016, 13:09

Anahid hat geschrieben:Warum macht man sich immer die Arbeit? Ich schreib den Schuldner bzw. seine Prozessbevollmächtigten (wenn überhaupt) genau 15 Tage nach der Zustellung des KFB an die Gegenseite an und mach dann auch die Kosten für diese Vollstreckungsandrohung geltend.
So handhabe ich das auch, nachdem ich zur Zeit mehr als genug Arbeit habe. Warum sich also noch mehr Arbeit machen, als unbedingt nötig.
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Dini07
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#6

22.12.2016, 11:33

Danke für die schnellen Antworten.

Schöne Feiertage =)
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