Hallo,
wenn wir Berufung einlegen und wir diese dann kurze Zeit später wieder zurücknehmen, fallen dann für uns Gerichtskosten an? An Verfahrensgebühr würde ja eine 1,6 anfallen aber auch Gerichtskosten häh? Mein Chef meint schon......................
Gerichtskosten Berufung ?
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Wenn noch keine Begründung erfolgt ist, fällt eine Gebühr an. Siehe 1421 GKG.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Bezieht sich die 1421 KV-GKG nicht auf Arrest- bzw. einstweilige Verfügungs-Verfahren?Sonnenkind hat geschrieben:Wenn noch keine Begründung erfolgt ist, fällt eine Gebühr an. Siehe 1421 GKG.
Für zivilrechtliche Verfahren vor ordentlichen Gerichten halte ich vielmehr 1221 KV-GKG für einschlägig, auch hier fällt eine (reduzierte) Gebühr an - wenn das Rechtsmittel vor Einreichung der Begründung zurückgenommen wurde (was für mich lt. SV so klingt):
1221 KV GKG hat geschrieben: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .......... 1,0
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Stimmt, danke für den Hinweis; wir hatten letztens den Fall, dass vor Begründung die Berufung zurückgenommen wurde und es fiel lediglich eine Gebühr an.
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Eine Verfahrensgebühr entsteht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten immer mit Einreichung der Klage- bzw. Antrags- oder Rechtsmittelschrift, § 6 Abs. 1 GKG. Die einmal entstandene Verfahrensgebühr kann nicht wieder entfallen, sie kann sich allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigen ( z. B. KV 1221-1223 GKG ). Maßgeblich für den Eingangszeitpunkt ist der Eingang bei der Poststelle des Gerichts ( oder, sofern bereits möglich, der elektronische Eingang bei Gericht ).