GW bei Unterhaltsberechnung / keine Leistungsfähigkeit

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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feivel06
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#1

06.12.2016, 15:05

Hallo zusammen,

wie berechne ich den Gegenstandswert, wenn ich den Unterhaltsschuldner zur Auskunft und Belegerteilung aufgefordert, anschließend eine Unterhaltsberechnung erstellt und festgestellt habe, dass mangels Leistungsfähigkeit überhaupt kein Kindesunterhalt geschuldet ist?

Dies war die erstmalige Auskunftsaufforderung.

Danke.
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Anahid
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#2

06.12.2016, 17:10

Hallo,

wir machen zwar kein Familienrecht, aber vielleicht hilft Dir das hier weiter:

Wenn der Zahlungsanspruch nicht beziffert worden ist – zum Beispiel weil die Leistungsklage nach Auskunftserteilung nicht mehr weiter betrieben wird –, folgt daraus für die Unterhaltsstufenklage: Solange über den Zahlungsanspruch nicht erkannt ist, muß gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen geschätzt werden. Für die Bewertung ist maßgeblich, welche realistischen Vorstellungen sich die klagende Partei zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage über die Höhe der Forderung gemacht hat (OLG Hamm OLG-Report 1996, 263). Sich nach der Rechnungslegung ergebende neue Werte sind dann geeignet, eine Korrektur des Wertes nach oben oder unten herbeizuführen (Schneider, Streitwertkommentar, Rn. 4261 f.).

Für den Auskunftsanspruch sind 1/10 bis 2/5 des Leistungsanspruchs üblich


Hab ich gefunden bei http://www.iww.de/rvgprof/archiv/streit ... gen-f36302.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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