Anrechnung Selbstst. Beweisverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Trillatilla
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#1

21.11.2016, 11:49

Guten Morgen zusammen,

ich habe eine kniffelige Abrechnungsgeschichter auf dem Tisch und würde gerne eure Meinung hören.

Wir waren außergerichtlich, im selbstständigen Beweisverfahren und im gerichtlichen Verfahren tätig. Eingeklagt haben wir einen geringeren Betrag, als der Gutachter im Gutachten angegeben hat --> somit ist der Streitwert dort geringer und da haben liegt auch mein Problem. Ich muss ja zum einen die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr und dann wieder die Verfahrensgebühr Selbst.B. auf die Verfahrensgebühr streitiges Verfahren anrechnen.
Ich würde wie folgt abrechnen, äußert euch mal, wie ihr das seht :-)
I. außerger.
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus 31.000,-
1219,40 €

II. Selbstständiges Beweisverfahren
1,3 Verfahrensgebühr Selbstst.B. Nr. 3100 VV RVG aus 31.000,- 1219,40 €
- 0,65 Geschäftsgebühr aus 31.000,- - 609,70 €
Rest: 609,70 €

III. Streitiges Verfahren
1,3 Verfahrensgebühr streitiges Verfahren Nr. 3100 RVG aus 22.000 964,60 €
- Anrechnung Selbstständiges B.(anteilig aus 22.000.-)
abzüglich angerechnete Geschäftsgebühr (=964,60 - 609,70 €) - 354,90 €
Rest: 609,70 €

Gesamt: 2.438,80 €


Ich hoffe ihr könnt meinen Rechenweg nachvollziehen. :roll:

Liebe Grüße und schon mal Danke vorab
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#2

21.11.2016, 12:12

I. und II. ist klar und richtig. Allerdings kapiere ich nicht, wass Du bei III. abzgl. angerechnete GG meinst? :kopfkratz

Die GG ist auf die VG des Beweisverfahens anzurechnen. Es hat weder eine Kürzung dieser Anrechnung noch eine nochmalsge Anrechnung im Klageverfahren stattzufinden. ;)
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#3

21.11.2016, 12:18

Genau der Punkt ist ja mein Problem.

Ich kann ja nicht die Geschäftsgebühr hältig auf die Verfahrensgebühr (Selbstst.B) und dann nochmals die Verfahrensgebühr vom selbstst. Beweisverfahren voll auf die Verfahrensgebühr im streitigen Verfahren. Ich hab an der Stelle versucht zu erklären, wie ich auf den Betrag von 354,90 € komme.

Da sich der Streitwert von II zu III verringert, muss ich ja auch nur die Verfahrensgebühr II aus dem veringerten Wert auf die Verfahrensgebühr III anrechnen (=964,60 €). Hier habe ich dann berücksichtigt, dass auf diese bereits die Geschäftsgebühr angerechnet wurde (=609,70 €) --> folglich habe ich dann nur noch den Differenzbetrag angerechnet, also 354,90 €.

Und eben dieser Punkt ist der, bei dem ich mich frage, ob das so alles richtig ist ;-) Kannst du jetzt nachvollziehen, wie ich es meine?
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#4

21.11.2016, 12:34

Trillatilla hat geschrieben: Ich kann ja nicht die Geschäftsgebühr hältig auf die Verfahrensgebühr (Selbstst.B) und dann nochmals die Verfahrensgebühr vom selbstst. Beweisverfahren voll auf die Verfahrensgebühr im streitigen Verfahren.
Wieso nicht?

Die VG für das selbständige Beweisverfahren ist mit 1,3 aus 22.000,00 Euro auf die VG für das streitige Verfahren anzurechnen.
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#5

21.11.2016, 12:59

Generell ja, aber ich habe ja hier einen geringeren Streitwert im stelbstständigen Beweisverfahren, als im streitigen Verfahren.

Könntet ihr mir mal schreiben, wie ihr es abrechnen würdet? ICh habe so langsam echt einen Knoten im Gehirn :-( :-(
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#6

21.11.2016, 13:09

Du musst das bitte mal so betrachten, vielleicht wird es für Dich dann klarer.

Du musst die Hälfte der GG auf die folgende VG anrechnen, in dem Fall auf die VG des selbständigen Beweisverfahrens.

Dir verbleibt also eine halbe GG.

Danach musst Du die VG aus dem Beweisverfahren, soweit ein Übergang in ein Klageverfahren stattgefunden hat, auf die VG des Klageverfahrens anrechnen.

Für das Beweisverfahren hast Du eine VG aus einem Streitwert von 31.000,00 € erhalten. Das Klageverfahren wird aber nur über 22.000,00 € geführt, sodass auch die Anrechnung nur über den Streitwert von 22.000,00 € zu erfolgen hat. Dir bleibt also aus dem Beweisverfahren die Differenz zwischen der VG aus 31.000,00 € und der aus 22.000,00 €.

Verständlicher?

Abzurechnen sind:

1,3 GG aus 31000 €
1,3 VG (Beweisverfahren) aus 31.000 €
./. Anrechnung 0,65 GG aus 31.000,00 €
1,3 VG (Klageverfahren) aus 22.000,00 €
./. Anrechnung 1,3 VG aus 22.000,00 €
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#7

21.11.2016, 13:24

ok, dann hab ich wohl zu viel um die Ecke gedacht.
Danke.
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