Strafrecht - Nr. 4106 VV RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Drubel
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#1

14.11.2016, 12:47

Hallo ihr Lieben,

folgender Sachverhalt:

Mandant kommt mit Ladung zur Anhörung bei der Polizei zu uns. Wir melden uns als Verteidiger und beantragen Akteneinsicht. Anwalt argumentiert, weshalb das Verfahren eingestellt werden soll, schickt Schriftsätze. Es kommt kurz darauf der Eröffnungsbeschluss zur HV, 2 Wochen später ist schon Hauptverhandlung angesetzt. Wir setzen kein Schreiben mehr auf und Mandant geht alleine zum Termin (Anwalt verhindert, Verlegung nicht möglich/gewünscht). Die Angelegenheit wird in der Verhandlung eingestellt, Mandant wird nur verwarnt.

Meine Abrechnung würde jetzt so aussehen:

Nr. 4100 VV RVG
Nr. 4104 VV RVG
Nr. 4106 VV RVG
übliche Auslagen

Reicht der geschilderte Sachverhalt denn für die Nr. 4106? Auch wenn wir keinen Schriftsatz mehr gemacht haben? Das hat ja damit eigentlich nichts zu tun, wir sind bis zum Ende mandatiert gewesen, er hat ihn nur nicht zum Termin begleitet.

Liebe Grüße
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Adora Belle
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#2

14.11.2016, 13:41

Ja reicht. Ich geh mal davon aus dass jedenfalls Post entgegengenommen wurde. Allerdings dürfte das keine Mittelgebühr werden, wenn nicht weitere Tätigkeiten (zb. Beratung hinsichtlich der HV) erfolgt sind.
Drubel
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#3

14.11.2016, 14:15

Super, Danke für die Nachricht. :wink1

Das stimmt allerdings, es wurde nur abgestimmt, dass er alleine dort hingehen wird. Eine Beratung in unserer Kanzlei hat nicht stattgefunden, nur eine kurze E-Mail Korrespondenz. Die Nr. 4106 werde ich dann niedriger ansetzen.
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