Mahnverfahren - streitiges Verfahren - verschiedene Streitw.

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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ManuTob
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#1

30.03.2016, 12:46

Hallo zusammen,

irgendwie stehe ich total auf der Leitung und brauche kurz eure Hilfe. Ich erkläre es so kurz es geht. Wir sind Antragsteller / Kläger:

- MB am 22.12.2015: Hauptforderung € 2.584,73 + vorgerichtl. Anwaltskosten € 334,75 + Kosten des Mahnverfahrens € 161,52
- bezahlt am 05.01.2016: auf HF € 2.446,55 + vorgerichtl. Anwaltskosten € 334,75
- Antragsgegner hat Widerspruch eingelegt

Nun beantragen wir die Überleitung in das streitige Verfahren und klagen die fehlenden € 138,18 ein. Wie sieht da nun die Abre. aus?

Für das Mahnverfahren:
Gegenstandswert: € 2.584,73
1,0 Verfahrensgebühr € 201,00
Anrechnung 0,65 Geschäftsgebühr = € -130,65
Postgeb., MwSt, Auslagen ist klar


Aber wie sieht die Abre. für das streitige Verfahren aus?
Gegenstandswert: € 138,18
1,3 Verfahrensgebühr € 58,50
Anrechnung 1,0 Verfahrensgebühr - € 201,00

???

Und was muss nun noch als Gerichtskosten einbezahlt werden? Eigentlich ja die 2,5 Gebühren aus € 2.584,73. Aber jetzt nicht nur noch aus € 138,18?
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Anahid
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#2

30.03.2016, 12:51

Die Anrechnung der 3305 muss natürlich nur in der Höhe erfolgen, in der auch das Streitverfahren eingeleitet wurde. Also aus einer 1,0 aus dem Gegenstandswert von 138,18 €.

Hinsichtlich der Gerichtskosten kommt es drauf an, wie Ihr die Überleitung beantragt habt? Ich hätte hier an das Mahngericht einen Schriftsatz gemacht, in dem ich den mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch in Höhe von 2.446,55 € für erledigt erkläre und beantrage, hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 138,18 € den Rechtsstreit an das zuständige Streitgericht abzugeben. Weiter hätte ich dann auch nur 2,5 aus 138,18 € eingezahlt.
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#3

31.10.2016, 10:31

Guten Morgen alle zusammen!

Ich möchte diesen Fall noch einmal mit einer Frage aufgreifen:
Wir haben einen MB beantragt (was bisher noch nie vorgekommen ist) und unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 7.500 € die 0,5 Gerichtsgebühr i. H. v. 101,50 € gezahlt. Antragsteller hat Widerspruch gegen den MB erhoben und nach längerem Abwarten und einigen Zahlungen durch den Schuldner hat sich die Hauptforderung auf 3.300 € verringert. Wir wollten jetzt eine neue Kostennote zur Abgabe an das zuständige Streitwert unter Zugrundelegung des Streitwertes von 3.300 €. Haben wir auch bekommen, aber nicht unsere voll gezahlte 0,5 Gerichtsgebühr i. H. v. 101,50 € wurde angerechnet, sondern nur die 0,5 Gebühr aus 3.300 € i. H. v. 63,50 €.

Hattet ihr das auch schon? Wie gesagt, wir haben hier absolut keine Erfahrungen mit dem Mahnverfahren.

Danke schön im Voraus!
Sonnenkind
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#4

31.10.2016, 10:44

Die 0,5 Gerichtsgebühr ist ja auch bei Gericht über den vollen Betrag angefallen. Erst die weiteren 2,5 Gebühren sind aus dem ermäßigten Betrag.
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#5

31.10.2016, 11:06

Ja, das ist schon klar. Aber was passiert denn mit der Differenz von 38 € (101,50 € abzgl. 63,50 €)? Werden die nach Abschluss des Verfahrens wieder als Überschuss zurückgezahlt?
Sonnenkind
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#6

31.10.2016, 11:25

Was willst du hier für einen Überschuss zurück bezahlt bekommen? Die Gebühr ist doch verbraucht. Das Gericht hat ja den Mahnbescheid bearbeitet und es fällt eine 0,5 Gebühr aus dem dort geltend gemachten Betrag an. Da ihr hier noch den vollen Betrag geltend gemacht habt, fällt doch bei Gericht auch die 0,5 Gebühr über diesen Betrag an. Hat sich ja erst hinterher ermäßigt.

Nur so als Beispiel. Wenn ihr außergerichtliche Gebühren bei Mandant abrechnet über einen GW 10.000,00 Euro. Einklagen müsst ihr dann nur 5.000,00 Euro. Dann rechnest du ja auch nur die Geschäftsgebühr aus 5.000,00 Euro an. Da erstattest du doch dem Mandanten auch keine Gebühren zurück.
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#7

31.10.2016, 11:29

Ich verstehe das System mit der Anrechnung schon, nur der Chef möchte das nicht so ganz hinnehmen. Muss er sich aber leider damit abfinden.

Vielen Dank für Deine schnelle Hilfe!
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