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Ich habe ein Problem betreffend die Kosten in der ZV und eine Rechtspflegerin, die es offenbar anders sieht als ich.
Also, ich habe einen Pfüb beantragt und bekomme meine über RA-MICRO erstellte Forderungsaufstellung um die Ohren gehauen, weil ich für 3 Schuldner auch 3 x Gebühren nach 3309 + 3 x Auslagenpauschale nebst MwSt berechnet habe. Die ZV gegen jeden einzelnen Schuldner stellt ja eine eigene Angelegenheit dar, so dass dafür die Gebühr nach 3309 gesondert entsteht. Die Rpflin ist jetzt aber der Meinung ich darf für die 3 Schuldner zwar 3 x Gebühren aber nur 1 x die Auslagenpauschale berechnen.
Wie kann ich jetzt begründen, dass auch die Auslagenpauschale 3 x anfällt? Nur darauf hinzuweisen, dass unser System das so erstellt, reicht ja wohl nicht *gg
Ferner erwähnt die Rpflin zum zweiten Mal eine Entscheidung des BGH vom 11.05.2016 zu VII ZV 54/15 - kennt diese Entscheidung jemand? Im I-Net habe ich nichts gefunden.
Ich hoffe Ihr könnt mir kurz unter die Arme greifen.
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