Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Vorzimmerlöwe
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#1
24.10.2016, 10:14
Hallo
Ich bin grad leicht überfordert. Mein Chef ist in Urlaub und ich habe hier einen Kostenausgleichungsantrag des Klägers liegen, der trotz Urteil, in dem steht, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch seine Gebühren mit einstellt. Ich wollte da jetzt sinngemäß schreiben:
In Sachen... nehmen wir zum Kostenfestsetzungsantrag des Klägers wie folgt Stellung:
Mit Urteil vom 15.09.2016, Ziffer 2., wurden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Ein Ausgleich der außergerichtlich entstandenen Kosten des Klägers kommt folglich nicht in Betracht. Dieser möge einen korrigierten Kostenausgleichungsantrag einreichen, der ausschließlich die Gerichtskosten enthält.
Klingt irgendwie doof, oder?
LG
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Soenny
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#3
24.10.2016, 11:02
Das ist sehr nett - vielen Dank
Klingt viel besser als meins - nicht so kompliziert
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#6
24.10.2016, 12:39
Stimmt, Soenny, aber die RAe unterschreiben meist
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sowas verbuch ich unter: "Herr, verzeih ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun!"
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Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück ![Ausrufezeichen :!:](./images/smilies/icon_exclaim.gif)