wir diskutieren gerade zusammen mit unserer Azubine über Kostenrecht ob die Schule nicht doch auf dem falschen Lösungsansatz ist
RA vertritt Ehepaar und reicht Klage ein:
gemeinsammer Schadensersatzanspruch: EUR 10.000,00
Schmerzensgeld Ehemann: EUR 5.000,00
Schmerzensgeld Ehefrau: EUR 4.000,00
Verfahrensgebühr(en) aus welchen/m Gegenstandswert(en)?
Ich lös dann gern später auf, was die Schule sagt und was wir denken
Berechnun GW und Verf. Gebühr
- Liesel
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3100 aus 19.000,00 Euro
1008 aus 10.000,00 Euro
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LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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Das finde ich übrigens nicht ok... wäre interessant zu wissen, was ihr denkt, bevor hier die Spezies sich melden...*Refa* hat geschrieben:Verfahrensgebühr(en) aus welchen/m Gegenstandswert(en)?
Ich lös dann gern später auf, was die Schule sagt und was wir denken
Deans Schrei Pudding!!!
Nein, ich bin nicht böse. Ich bin nur manchmal nicht ganz nett.
The devil whispered: "You can not withstand the storm". I answered: "I am the storm.."
Mit mir ist gut Kirschen essen. Und Schokolade. Und Gummibären. Und Steak. Und Pommes. Und Pizza. Und Kuchen. Und auf Wunsch auch Eis.
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wir haben hier die Variante der Schule:
1,3 aus 10.000,00 (3100) - gemeinsamer Anspruch
0,3 aus 10.000,00 (1008) - gemeinsamer Anspruch
1,3 aus 9.000,00 (3100) - die beiden einzelnen Ansprüche zusammengerechnet
Abgleich höchstens 1,6 aus 19.000,00
hier kam jetzt die weiter oben schon genannte Variante:
1,3 aus 19.000 (3100)
0,3 aus 10.000 (1008)
und die Variante der Azubine:
1,3 aus 10.000,00 (3100) - gemeinsamer Anspruch
0,3 aus 10.000,00 (1008) - gemeinsamer Anspruch
1,3 aus 4.000,00 (3100) - der alleinige Anspruch der Frau
1,3 aus 5.000,00 (3100) - der alleinige Anspruch des Mannes
Abgleich höchstens 1,6 aus 19.000,00
1,3 aus 10.000,00 (3100) - gemeinsamer Anspruch
0,3 aus 10.000,00 (1008) - gemeinsamer Anspruch
1,3 aus 9.000,00 (3100) - die beiden einzelnen Ansprüche zusammengerechnet
Abgleich höchstens 1,6 aus 19.000,00
hier kam jetzt die weiter oben schon genannte Variante:
1,3 aus 19.000 (3100)
0,3 aus 10.000 (1008)
und die Variante der Azubine:
1,3 aus 10.000,00 (3100) - gemeinsamer Anspruch
0,3 aus 10.000,00 (1008) - gemeinsamer Anspruch
1,3 aus 4.000,00 (3100) - der alleinige Anspruch der Frau
1,3 aus 5.000,00 (3100) - der alleinige Anspruch des Mannes
Abgleich höchstens 1,6 aus 19.000,00
- Liesel
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Es muss kein Abgleich nach 15 III durchgeführt werden, da die 1008 (eigentlich) keine eigenständige Gebühr ist, sondern sich lediglich die Ausgangsgebühr entsprechend erhöht.
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