Nr. 3500 oder Nr. 3309?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Elisa-Beth
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#1

27.09.2016, 09:50

Guten Morgen,

wir haben einen KfB nach § 788 ZPO erwirkt. Schuldner hat sof. Beschwerde eingelegt, diese ist zu unseren Gunsten beschieden worden. Gegen den Beschluss hat der Schuldner wiederum Beschwerde eingelegt, das LG hat ebenfalls zu unseren Gunsten entschieden, Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ich habe Kostenfestsetzungsantrag gestellt mit einer Gebühr Nr. 3500. Der Rechtspfleger teilt mit, dass vorliegend eine 0,3 Gebühr gem. Nr. 3309 zu erstatten ist, weil es sich ursprünglich um eine ZV-Angelegenheit handelte. Ist das richtig? :kopfkratz
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Anahid
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#2

27.09.2016, 10:42

Seh ich anders. Meiner Meinung nach ist das eine Beschwerde gem. § 793 ZPO und damit fallen die Gebühren der Nr. 3500 an.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Elisa-Beth
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#3

27.09.2016, 11:15

Ja, ich seh' das auch so, jetzt muss ich das nur noch der Rechtspflegerin verklickern.

Danke.
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