Guten Morgen,
wir haben einen KfB nach § 788 ZPO erwirkt. Schuldner hat sof. Beschwerde eingelegt, diese ist zu unseren Gunsten beschieden worden. Gegen den Beschluss hat der Schuldner wiederum Beschwerde eingelegt, das LG hat ebenfalls zu unseren Gunsten entschieden, Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ich habe Kostenfestsetzungsantrag gestellt mit einer Gebühr Nr. 3500. Der Rechtspfleger teilt mit, dass vorliegend eine 0,3 Gebühr gem. Nr. 3309 zu erstatten ist, weil es sich ursprünglich um eine ZV-Angelegenheit handelte. Ist das richtig?
Nr. 3500 oder Nr. 3309?
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 13
- Registriert: 15.09.2016, 09:04
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: AnNoText
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17645
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Seh ich anders. Meiner Meinung nach ist das eine Beschwerde gem. § 793 ZPO und damit fallen die Gebühren der Nr. 3500 an.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 13
- Registriert: 15.09.2016, 09:04
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: AnNoText
Ja, ich seh' das auch so, jetzt muss ich das nur noch der Rechtspflegerin verklickern.
Danke.
Danke.