nach EMA kein Aufforderungsschreiben

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RENOCTBLN
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#1

09.09.2016, 11:37

Hallo,

ich habe hier eine Akte, bei der wir eine EMA-Anfrage gemacht haben, da der aktuelle Wohnort des Schuldners nicht bekannt war.

Es wurde mitgeteilt, dass eine Auskunft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden kann.

Auf Grund dessen sollen wir die Akte ablegen.

Normalerweise geht es bei diesem Mandanten so weiter, dass wir dann ein anwaltliches Aufforderungsschreiben fertigen, evtl. MB und VB bis zur ZV.

Da ich in diesem Fall aber kein Aufforderungsschreiben gefertigt habe wäre meine Frage, was ich hier jetzt abrechne, da wir nur die EMA gemacht haben.

Für Hilfe wäre ich dankbar.
Coco Lores
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#2

09.09.2016, 11:47

Ich würde hier eine 0,3 GG nach Nr. 2302 abrechnen und evtl. die Gebühren für die EMA falls von Euch vorgelegt.

Eigentlich kommt es immer auf den konkreten Auftrag an! Aber da Ihr ja schon bei der EMA gescheitert seid, kann man ja nicht wirklich viel abrechnen!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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#3

09.09.2016, 21:09

@Coco Lores: :kopfkratz VV 2302? Das wäre doch in sozialrechtlichen Sachen? War das bei Euch so?

Ihr habt anscheinend keinen Titel oder? Ansonsten würdest Du ja nicht schreiben, ihr hättet einen MB etc. beantragt...Was geschah denn vor "...eine EMA-Anfrage gemacht"? Was war Euer Auftrag vom Mandanten?

Liebe Grüße
Sandra
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Sandra :wink1
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Adora Belle
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#4

09.09.2016, 22:55

Es dürfte die 2301 gemeint sein. Und Auftrag ist sicher die zunächst außergerichtliche Geltendmachung der Forderung.
Coco Lores
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#5

12.09.2016, 14:43

Oha na klar meinte ich die Nr. 2301 JfachAnge, danke Adora Belle!
Ich hab eine etwas sehr alte ZPO hier stehen gehabt sorry
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#6

15.09.2016, 11:16

Vielen Dank!

Ja, unser Auftrag ist zunächst die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung, teilweise hat unsere Mandantschaft aber keine aktuelle Adresse der Schuldner vorliegen, so dass wir als erstes die EMA anfordern, dann ein außergerichtliches Schreiben fertigen, wenn keine Zahlung erfolgt geht es mit dem MB und VB weiter, auch das Klageverfahren führen wir, wenn Widerspruch eingelegt wurde und es geht bis zur ZV weiter.
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