Kostenfestsetzung bei Anwaltswechsel

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Verena80
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#1

14.09.2016, 12:46

Hallo Zusammen,

wir haben ein neues Berufungsmandat. Der Mandant wurde erstinstanzlich durch eine andere Kanzlei vertreten. Diese Kanzlei ist auch bereits im Kostenfestsetzungsverfahren bezgl. der Kosten der I. Instanz tätig geworden. Nun haben Sie uns heute den kompletten Schriftverkehr bezgl. des Kostenfestsetzungsverfahrens übersandt, da Sie der Meinung sind, dass Sie durch den Anwaltswechsel hierfür nicht mehr zuständig sind.

Ich sehe das anders.

Was meint ihr?

LG
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Anahid
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#2

14.09.2016, 12:50

Würde die mal auf § 19 Nr. 14 RVG hinweisen. :roll:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
unkunkel
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#3

14.09.2016, 13:02

Sehe ich genauso wie du und haben wir letztens auch so gemacht. Also, wir waren erstinstanzlich tätig und in der zweiten Instanz ist der Mandant zu einem anderen Anwalt gewechselt. Kostenfestsetzungsverfahren I. Instanz lief über uns, haben allerdings dann auch den KFB für die 2. Instanz zugestellt bekommen. Da waren wir allerdings so frei, keine Fristen zu beachten, denn nachprüfen auf Richtigkeit hätten wir das eh nicht. Denn das ist ja das Problem: Woher sollt ihr wissen, was in der I. Instanz alles so abgelaufen ist?
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#4

14.09.2016, 13:16

gibt es da nicht irgendwas im Zöllner zu?
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#5

14.09.2016, 14:45

Wofür den Zöller, wenn es ein Gesetz dazu gibt? :kopfkratz
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#6

14.09.2016, 15:01

naja, ich habe heute morgen mal ein bisschen gegoogelt und bin dabei auf ein Rechtspflegerforum gestoßen. Da ging es um den gleichen Sachverhalt und da hat einer der Rechtspfleger gemeint, es würde diesbezgl. etwas im Zöllner stehen; ich habe allerdings bisher nichts gefunden....
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#7

14.09.2016, 16:59

Definitiv ist doch, der Anwalt war für die I. Instanz beauftragt. Während der I. Instanz wurde das Mandat auch nicht gekündigt, sondern nur für das Berufungsverfahren ein anderer Anwalt beauftragt. Damit hat der Anwalt der I. Instanz alle, mit der Verfahrensgebühr für die I. Instanz abgegoltenen Tätigkeiten (aufgeführt in § 19 RVG) zu erledigen, wozu nun auch einmal die Kostenfestsetzung gehört. Dafür brauch ich keinen Zöller.
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#8

14.09.2016, 17:08

Verena80 hat geschrieben:naja, ich habe heute morgen mal ein bisschen gegoogelt und bin dabei auf ein Rechtspflegerforum gestoßen. Da ging es um den gleichen Sachverhalt und da hat einer der Rechtspfleger gemeint, es würde diesbezgl. etwas im Zöllner stehen; ich habe allerdings bisher nichts gefunden....
Ich behaupte jetzt mal kackfrech, dass das nicht im Rechtspflegerforum gestanden hat. Dort kennt garantiert niemand einen Kommentar Zöllner. Die allseits bekannte und damit gängige Bezeichnung sollte man schon wissen, zumal Anahid diese auch korrekt benannt hat. :roll:
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#9

14.09.2016, 17:29

Danke für Eure Hilfe!
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