Kostenfestsetzung im Verwaltungsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Blacky29
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#1

13.09.2016, 13:46

Wir waren im Antragsverfahren, danach im Widerspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren tätig. Lt. Urteil wurde die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

Kann ich damit die GG sowohl für das Antragsverfahren als auch für das Widerspruchsverfahren im KFA geltend machen (mit Anrechnung natürlich). Wer kann mir hier weiterhelfen?
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Adora Belle
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#2

13.09.2016, 13:52

Antragsverfahren ist nie erstattungsfähig. Mit Vorverfahren ist nur das Widerspruchsverfahren gemeint.
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Blacky29
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#3

13.09.2016, 13:53

Danke schön :-)
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