Hallo Ihr Lieben,
nach langem bräuchte ich mal wieder Eure Hilfe. In einer Arzthaftungssache haben wir gegenüber der Gegenseite außergerichtlich ein Schmerzensgeld von ca. 20.000 Euro gefordert und Beerdigungskosten von weit über 5.000,00 Euro. Nach langem Hin und Her hat nun die gegnerische Haftpflichtversicherung die Zahlung von 7.500 Euro SG und ca. 4.900,00 Euro auf die Beerdigungskosten angeboten mit Übernahme der Anwaltskosten gegen Klaglosstellung. Entgegen unseren sonstigen Arzthaftungssachen wurde in diesem Fall keine gesonderte Abfindungserklärung unterzeichnet, sondern (warum auch immer) das Einverständnis der Mandantin mit der Zahlung erklärt. Die Gegenseite hat gezahlt und wir haben nun bei denen abgerechnet, allerdings mit einer 1,5 Einigungsgebühr aus dem Zahlbetrag.
Die gegn. Haftpflichtversicherung verweigert die Zahlung der Einigungsgebühr mit der kurzen Begründung, eine Einigung hätte nicht stattgefunden. Was verstehe ich hier denn falsch? Ist die Abfindungsvereinbarung (worauf die Haftpflicht allerdings gar nicht hinweist) denn zwingend, damit die Einigungsgebühr entsteht? (bisher hatten wir immer Abfindungsvereinbarungen ... da gab es auch keine Frage).
Sowohl wir, als auch die Gegenseite sind von ihren ursprünglichen Ausgangsstandpunkten abgewichen ... wir haben uns mit einem niedrigeren SG und SE zufrieden gegeben und werden nicht klagen und die Gegenseite hat von ihrer ursprünglichen Haltung gar nicht oder weniger zahlen zu wollen, auch Abstand genommen. Das soll keine Einigung sein?
Wir ziehen sogar eine Gebührenklage in Erwägung - es sei denn ich bin voll auf dem Holzweg
Einigungsgebühr 1,5 auch ohne Abfindungserklärung
- Anahid
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Die EG ist angefallen. Wenn ein höherer Betrag gefordert wurde, die Gegenseite weniger zahlt und "durch die Annahme der Zahlung" das Einverständnis mit der Zahlung erklärt wird, dann ist eine EG angefallen.
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- JJJ
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Anahid. Das bestätigt meine Meinung. Für mich war der Fall eigentlich auch glasklar ... aber manchmal lässt man sich doch von dem einen oder anderen "sturen" Ass. jur. einer Haftpflicht verunsichern
Unser größter Ruhm liegt nicht darin, niemals zu fallen, sondern jedesmal wieder aufzustehen, wenn wir gescheitert sind.