Unterhalt-Anrechnung Geschäftsgebühr einstweiliges AO Verf

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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kaiserin24
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#1

09.09.2016, 09:01

Hallo Ihr Lieben,

ich komme an einer Stelle nicht weiter, vll könnt Ihr mir helfen.
Ich rechne Gebühren aus außergerichtlicher Tätigkeit und eA ab. Es ging um Kindes- sowie Trennungsunterhalt.
Auftrag war aussergerichtlich, den Unterhalt bis zur Scheidung festzulegen. Im eA Verfahren begehrte dann die Gegenseite die "Feststellung, dass Unterhalt i.H.v. XXX EUR zu zahlen ist." Dann haben wir telefonisch diskutiert, er hat den Antrag zurückgenommen und wir haben uns dann aussergerichtlich geeinigt.

Ich habe, da es sich meines Erachtens nach um unterschiedliche Streitgegenstände handelt - aussergerichtlich entgültige Regelung, eA vorübergehende Regelung - die Nr. 2300 nicht angerechnet.

Ich habe also abgerechnet:

Nr. 2300 1,3
Nr. 3100 1,3
Nr. 3104 1,2
Nr. 1000 1,5

Nun suche ich ein Urteil/ Kommentarstelle hierzu, was meine Auffassung, dass eben keine Anrechnung zu erfolgen hat, bestätigt. Leider sind wir mit RVG-Kommentaren nur, ääh, unzureichend bestückt: :oops: Kann mir da jemand weiterhelfen? Oder wie rechnet Ihr das ab?

:thx
Zuletzt geändert von kaiserin24 am 09.09.2016, 09:54, insgesamt 1-mal geändert.
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niva
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#2

09.09.2016, 09:19

ich würde hier eine Anrechnung vornehmen. als Gegenstandswert für das EA-Verfahren aber den vollen Wert nehmen, da sich die Sache endgültig erledigt hat und eben nicht nur vorrübergehen ist. und deine EG beträgt nur 1,0, da es das Verfahren ja anhängig war als ihr euch geeinigt habt.
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#3

09.09.2016, 09:53

Nein, das Verfahren war bereits beendet, als wir uns geeinigt haben. Ca. ein halbes Jahr :) Daher wohl eine 1,5er Gebühr auf die Nr. 1000.

Ich habe zumindest bei Hauffe gelesen, dass, wenn eben das eA nur eine vorläufige Regelung bezweckt, aber die aussergerichtliche Tätigkeit sich auf eine entgültige Regelung bezieht, keine Anrechnung zu erfolgen hat. Nur Hauffe kann ich schlecht zitieren :kopfkratz
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