Klagerücknahme oder Erledigterklärung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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aaradya
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#1

08.09.2016, 08:53

Hallo zusammen,
mein Chef räumt gerade auf. Er hat mir jetzt eine Akte auf den Tisch gelegt in der wir für unsere Mandantin Klage eingereicht haben in eine arbeitsrechtlichen Sache wegen ordentlicher Kündigung. Nach Klagezustellung bei der Gegenseite erhielten wir nun ein Schreiben des Anwalts, dass er gütliche außerger. Einigung mit Angebot einer Abfindung möchte. Unsere Mandantin wäre einverstanden. Mein Chef meinte nun was denn für unsere Mandantin günstiger wäre, da ja vor dem Arbeitsgericht jeder seine RA-Kosten selbst zu tragen hat - Klagerücknahme oder Erledigterklärung? Fällt das beides unter die NR 3101 VV/RVG 0,8 Gebühr?
aaradya
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#2

08.09.2016, 10:53

Kann mir keine helfen....habe noch ne Stunde dann geht Chefe in den Urlaub bis Anfang Okt....bis dahin muss die Sache vom Tisch sein....
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Adora Belle
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#3

08.09.2016, 11:41

Wenn Klage eingereicht wurde, ist die 3100 angefallen. Die wird nicht mehr reduziert. Gerichtskosten fallen nicht an, solange keine streitige Verhandlung stattgefunden hat und keine Entscheidung getroffen wird, Nr.8210 Abs.2 GKG-Anlage. Ist also egal, was Ihr macht.

Das ist übrigens nicht so nett, Euren gefühlten Zeitdruck nach außen zu tragen. Muss der Chef sich halt früher drum kümmern, wenn ihm das vor dem Urlaub noch so wichtig ist.
aaradya
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#4

08.09.2016, 11:51

Vielen lieben Dank Adora Belle. Das Schreiben kam erst heute morgen per Fax. Tut mir leid ich wollte nicht unhöflich sein....
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Adora Belle
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#5

08.09.2016, 12:06

Kein Ding. 8)

Man kann übrigens auch den Vergleich gerichtlich schließen. Auch da fällt keine Gerichtsgebühr an. Und Eure EG liegt so oder so bei 1,0.
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