Terminsgebühr - Termin aufgehoben

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
SSchall
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#1

06.09.2016, 14:31

Hallo,

in einer Sache wegen Feststellung Vaterschaft hat der Antragsteller den Antrag 1 Tag vor dem Termin zurückgenommen und der Termin wurde aufgehoben. Die Terminsgebühr fällt dann ja wohl nicht an, oder wie war das noch mal mit Verfahren, für die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder so ähnlich....
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Adora Belle
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#2

06.09.2016, 15:18

Nichts davon. Terminsgebühren für anberaumte, aber nicht stattgefundene Termine gibt es wenn überhaupt, dann nur im Strafrecht.
immerich34
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#3

06.09.2016, 15:48

Die Terminsgebühr in familienrechtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV RVG nach Nr. 3202 VV RVG. Deren Anm. Abs. 1 Nr. 1 wiederum verweist hinsichtlich der fiktiven Terminsgebühr auf die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG.

Danach entsteht eine Terminsgebühr, wenn

1.für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist

und


2.entweder
◦▪ • ohne mündliche Verhandlung
◦▪ • im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten
◦▪ • gem. § 307 ZPO oder
◦▪ • § 495a ZPO

entschieden wird

oder
◦▪ • die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich schließen.

Die Frage ist ob grundsätzlich mündlich zu verhandeln ist. Dann entsteht die fiktive Terminsgebühr
immerich34
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#4

06.09.2016, 15:57

Zumindest in Familienstreitsachen ist an sich die mündliche Verhandlung in erster Instanz vorgeschrieben. Das ergibt sich aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 ZPO. Dass hier durch Beschluss entschieden wird, ist insoweit unerheblich, da der familiengerichtliche Beschluss einem zivilrechtlichen Urteil gleichsteht (OLG Hamm AGS 2011, Heft 12 = NJW-Spezial 2011, 699; AGS 2011, 172 = RVGreport 2011, 61; KG AGS 2011, 173 = RVGreport 2011, 60).

Und das noch, also ich würde die abrechnen.
die fiktive Terminsgebühr entsteht ja auch bei Erledigung, ähnlich wie im Sozialrecht auch ohne Verhandlung.

Die Vaterschaftsannahme wird als Anerkenntnis, das seitens des Antragsgegners im Rahmen des uneingeschränkten Zugeständnisses -der geltend gemachte prozessuale Anspruch bestehe- einseitig erklärt wurde, angenommen.
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niva
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#5

06.09.2016, 16:03

immerich34 hat geschrieben:Und das noch, also ich würde die abrechnen.
das ist falsch.
immerich34 hat geschrieben:2.entweder
◦▪ • ohne mündliche Verhandlung
◦▪ • im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten
◦▪ • gem. § 307 ZPO oder
◦▪ • § 495a ZPO

entschieden wird

oder
◦▪ • die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich schließen.
der Antrag wurde zurückgenommen.
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Adora Belle
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#6

06.09.2016, 16:05

Von einer Entscheidung ist in der Fragestellung überhaupt nicht die Rede. Es wurde ein Antrag gestellt, der wieder zurückgenommen wurde. Wo soll da die fiktive TG entstanden sein?

Das ist im übrigen auch keine Familienstreitsache. Und kein Beschwerdeverfahren. Sind irgendwie die Textbausteine mit dir durchgegangen?
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#7

06.09.2016, 17:22

Adora Belle hat geschrieben: Das ist im übrigen auch keine Familienstreitsache. Und kein Beschwerdeverfahren. Sind irgendwie die Textbausteine mit dir durchgegangen?
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#8

07.09.2016, 07:45

Ich sehe hier auch keine Möglichkeit, eine TG abzurechnen. Der Sachverhalt ist eigentlich ganz klar: Antrag eingereicht, Antrag zurückgenommen = keine TG.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#9

13.01.2017, 12:55

Adora Belle hat geschrieben:Nichts davon. Terminsgebühren für anberaumte, aber nicht stattgefundene Termine gibt es wenn überhaupt, dann nur im Strafrecht.

Dazu passte meine Frage ja dann direkt:

Strafverfahren
Termin mündliche Verhandlung wurde am Verhandlungstag von Amts wegen aufgehoben (neuer Termin steht noch nicht)

kann ich in diesem Fall die Terminsgbeühr abrechnen???

Danke :wink2
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Adora Belle
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#10

13.01.2017, 15:01

Kommt drauf an, ob der Verteidiger erschienen ist, und ob er rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde, Vorbemerkung 4 Abs.3 Satz 2+3.
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