Hallo zusammen,
mein Chef möchte den Gerichtsvollzieher wie folgt beauftragen:
- Sachpfändung
- Abnahme Vermögensauskunft
- Vorpfändung
-Antrag auf PfüB
Ich habe Fragen zu den Ankreuzmöglichkeiten im ZV-Formular:
Punkt G Abnahme Vermögensauskunft: Ist es sinnvoller, für die Abnahme der VA G1 - also ohne vorherigen Pfändungsversuch oder G2 - nach vorherigem Pfändungsversuch anzukreuzen? Bzw. wie macht ihr das in der Regel?
Punkt N Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge: Muss ich hier N2, also Der Pfändungsauftrag soll vor weiteren Aufträgen durchgeführt werden oder N 3, also der Pfändungsauftrag soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, ankreuzen?????
Kann ich hier für jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme, also für die Sachpfändung eine 0,3 Gebühr, für die Abnahme der VA eine 0,3 Gebühr und die Vorpfändung eine 0,3 Gebühr und für den Antrag auf Kontenpfändung auch eine 0,3 Gebühr abrechnen?
ZV-Aufträge - Ausfüllen Formular
- Else007
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Hallo maxipayne,
auf Deine Frage kann ich leider nicht pauschal antworten, da es immer auf die genauen Umstände Deines ZV-Falles ankommt.
Grundsätzlich hat eine isolierte Abnahme der Vermögensauskunft den Vorteil, dass man als Gläubiger frühzeitig Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners erhält und dadurch bereits vor Einleitung etwaiger Maßnahmen entscheiden kann, ob diese überhaupt lohnenswert sind. Die Kosten gegenüber einem kombiniertem Auftrag werden so gespart.
Ein Nachteil ist aber der Pfändungsnachrang und damit die Gefahr des Ausfalls, wenn ein anderer Gläubiger im Rahmen eines Kombiauftrages zuerst zugreift.
Der Vorteil eines Kombiauftrages ist das bessere Pfandrecht ggf. gegenüber einem anderen Gläubiger, der nur den isolierten Antrag gestellt hat. Auch erhält man eine weitere 0,3 Verfahrensgebühr.
Nachteile sind hier u.U. höhere Kosten und eine Verzögerung der Sache, wenn der GV niemanden antrifft (dann erhält man idR nämlich die Vollstreckungsunterlagen zurück und muss neu entscheiden über die weitere Vorgehensweise) Das Zurücksenden lässt sich aber vermeiden, wenn man im Modul G2, also beim Kombiauftrag, ankreuzt, dass bei einem nicht wiederholten Antreffen des Schuldners das Verfahren gem. §§ 802c, 802f ZPO eingeleitet wird.
Das Modul N gibt Dir bzw. dem Gläubiger lediglich die Möglichkeit, die Reihenfolge sowie Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs zu bestimmen, was sich zur Vermeidung von unnötigen Kosten empfiehlt. Wenn ihr eine gütliche Einigung nicht ausgeschlossen habt, dann empfiehlt es sich im Modul N4 eine Reihenfolge einzutragen (z.B. erst Pfändung, dann VA o.ä.)
Zu den Gebühren:
Jeder Vollstreckungsauftrag löst für den Anwalt die Gebühren nach Nr. 3309, 3310 VV gesondert aus. Allerdings gehören vorbereitende Vollstreckungshandlungen noch mit zum Umfang der jeweiligen Vollstreckungsangelegenheit, wozu auch das vorläufige Zahlungsverbot gehört. Das VZV löst zwar bereits die 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV aus, kommt es aber anschließend zur Pfändung der Forderung, wird hier keine neue Gebühr ausgelöst.
Wenn Du einen Kombiauftrag auslöst, entsteht die 0,3 Gebühr für die Vermögensauskunft nur dann, wenn die Mobiliarvollstreckung fruchtlos verlaufen ist und in Folge dessen die Abnahme der VA erfolgt. Ist die Vollstreckung dagegen erfolgreich, tritt diese Bedingung nicht ein und es bleibt bei einer Angelegenheit und damit bei einer Gebühr nach Nr. 3309 VV.
Ich hoffe, ich habe Dir etwas weitergeholfen
auf Deine Frage kann ich leider nicht pauschal antworten, da es immer auf die genauen Umstände Deines ZV-Falles ankommt.
Grundsätzlich hat eine isolierte Abnahme der Vermögensauskunft den Vorteil, dass man als Gläubiger frühzeitig Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners erhält und dadurch bereits vor Einleitung etwaiger Maßnahmen entscheiden kann, ob diese überhaupt lohnenswert sind. Die Kosten gegenüber einem kombiniertem Auftrag werden so gespart.
Ein Nachteil ist aber der Pfändungsnachrang und damit die Gefahr des Ausfalls, wenn ein anderer Gläubiger im Rahmen eines Kombiauftrages zuerst zugreift.
Der Vorteil eines Kombiauftrages ist das bessere Pfandrecht ggf. gegenüber einem anderen Gläubiger, der nur den isolierten Antrag gestellt hat. Auch erhält man eine weitere 0,3 Verfahrensgebühr.
Nachteile sind hier u.U. höhere Kosten und eine Verzögerung der Sache, wenn der GV niemanden antrifft (dann erhält man idR nämlich die Vollstreckungsunterlagen zurück und muss neu entscheiden über die weitere Vorgehensweise) Das Zurücksenden lässt sich aber vermeiden, wenn man im Modul G2, also beim Kombiauftrag, ankreuzt, dass bei einem nicht wiederholten Antreffen des Schuldners das Verfahren gem. §§ 802c, 802f ZPO eingeleitet wird.
Das Modul N gibt Dir bzw. dem Gläubiger lediglich die Möglichkeit, die Reihenfolge sowie Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs zu bestimmen, was sich zur Vermeidung von unnötigen Kosten empfiehlt. Wenn ihr eine gütliche Einigung nicht ausgeschlossen habt, dann empfiehlt es sich im Modul N4 eine Reihenfolge einzutragen (z.B. erst Pfändung, dann VA o.ä.)
Zu den Gebühren:
Jeder Vollstreckungsauftrag löst für den Anwalt die Gebühren nach Nr. 3309, 3310 VV gesondert aus. Allerdings gehören vorbereitende Vollstreckungshandlungen noch mit zum Umfang der jeweiligen Vollstreckungsangelegenheit, wozu auch das vorläufige Zahlungsverbot gehört. Das VZV löst zwar bereits die 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV aus, kommt es aber anschließend zur Pfändung der Forderung, wird hier keine neue Gebühr ausgelöst.
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LG, Else (alt genug, es besser zu wissen...jung genug, es trotzdem zu tun )
- Soenny
- Administratorin
- ...ist hier unabkömmlich !
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Das geht mit dem Antrag auf ZV?- Sachpfändung
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-Antrag auf PfüB
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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- Else007
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Nöööö, Antrag auf Pfüb ist Antrag auf Pfüb.
Die gestellte Frage habe ich auch so verstanden, dass sich die Ankreuzmöglichkeiten auf den ZV-Auftrag beziehen und nicht auf den Pfüb. Dass dieser am Anfang auch erwähnt wird, liegt glaube ich eher darin begründet, das die Reihenfolge der Verfügung des Chefs einfach nur genannt wurde und sich die Frage aber letztendlich auf das ZV-Formular bezogen hat.
Falls nicht, ist der Antrag auf Pfüb natürlich nicht im ZV-Formular anzukreuzen, da nicht möglich Das Formular ist nur für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen verbindlich.
So besser?
Die gestellte Frage habe ich auch so verstanden, dass sich die Ankreuzmöglichkeiten auf den ZV-Auftrag beziehen und nicht auf den Pfüb. Dass dieser am Anfang auch erwähnt wird, liegt glaube ich eher darin begründet, das die Reihenfolge der Verfügung des Chefs einfach nur genannt wurde und sich die Frage aber letztendlich auf das ZV-Formular bezogen hat.
Falls nicht, ist der Antrag auf Pfüb natürlich nicht im ZV-Formular anzukreuzen, da nicht möglich Das Formular ist nur für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen verbindlich.
So besser?
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Na ja, ich lese das schon so, daß es um einen Antrag gehen sollte:
Kann ich hier für jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme, also für die Sachpfändung eine 0,3 Gebühr, für die Abnahme der VA eine 0,3 Gebühr und die Vorpfändung eine 0,3 Gebühr und für den Antrag auf Kontenpfändung auch eine 0,3 Gebühr abrechnen?
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