Mietwagenkosten erstattungsfähig (Gerichtstermin)

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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renofix
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#1

22.07.2016, 16:15

Liebe Alle,

wir haben im KFA Mietwagenkosten als Reisekosten angegeben. Das Gericht - mE zu Recht - hat lediglich die Kosten berücksichtigt, die dem RA zum LG mit der 1. Bahnklasse (Tagesticket) zzgl. Taxikosten angefallen wären.

Darauf legen wir Erinnerung ein, den KFB abzuändern. Begründung:

Es wurde bereits mit Schriftsatz vom vorgetragen, dass ein RA stehts das bequemste und ihm zeitlich günstigste Verkehrsmittel nutzen darf. Dessen tatsächliche Aufwendungen sind zu erstatten usw.......

Das LG hat dies natürlich wieder abgeschmettert:

Bezüglich der Kosten des Mietwagens wird nochmals angemerkt, dass auch laut <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> (RVG Kommtar) die Kosten der Bahnfahrt der 1. Klasse erstattungsfähig sind, jedoch können die Kosten des Mietwagens nicht als erstattungsfähig angesehen werden, besonders auch in Betrag der guten und schnellen Zugverbindung.

Nun erhalte ich die Verfügung:

Bitte Stellungnahme entwerfen mit Rechtsprechung zu Mietwagen und Rechere zu kurzen Umsteigszeit.

Meine Frage: Sind die Mietwagenkosten überhaupt erstattungsfähig?

Wenn ja, bitte kurze Quellenangaben, bei nein bitte auch.

Vielen lieben Dank und ein schönes

Wochenende

renofix
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#2

22.07.2016, 19:50

Teurere Mietwagenkosten gehören auch unter den genannten Gründen grundsätzlich nicht zu den erstattungsfähigen Kosten und wurden zu Recht unberücksichtigt gelassen. Nur bei einer Vergleichsberechnung mit üblichen Reisekosten, die ein günstigeres Ergebnis aufzeigt, könnten diese zu erstatten sein. Daher wie das LG und <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>. Dazu als Beispiel aus:

LG Detmold, Beschl. v. 27.08.2008 – 8 O 177/06
AnwBl 2009, 149 = juris

[Rn. 23] Insoweit sind an Fahrtkosten 109,00 € (Bahnfahrtkosten), 122,80 € (Mietwagenkosten) und 20,50 € (Benzinkosten Mietwagen) = insgesamt 252,30 € angesetzt. Die Höhe dieser Kosten ergibt sich daraus, dass der Klägervertreter zunächst mit der Bahn von N2 nach I und von dort offensichtlich mit dem Mietwagen nach Detmold gereist ist.

[Rn. 24] Eine Notwendigkeit für diese Art der An- und Abreise ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt worden. Da der Klägervertreter aus Anlass der Terminswahrnehmung ohnehin zwei Tage unterwegs war, wäre es ihm zuzumuten gewesen, die Fahrt zum Termin am 16.10.2007 so zu organisieren, dass er - ohne die Inanspruchnahme eines Mietwagens - direkt mit der Bahn von N2 nach Detmold und zurück gereist wäre. In diesem Fall wären, wie dem Kostenansatz für den Termin am 22.05.2007 zu entnehmen ist, lediglich 117,00 € an Fahrtkosten angefallen. Die für den Termin am 16.10.2007 beanspruchten Mehrkosten von 135,30 € (252,30 € - 117,00 €) waren daher abzusetzen.

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#3

22.07.2016, 22:18

Noch zum rechtlichen Gehör von höchster Stelle:
Rechtliches Gehör zu Stellungnahmen der Gegenseite ist vor Zugang einer gerichtlichen Entscheidung zu gewähren.
BVerfG, 04.03.2016 - 2 BvR 550/15
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#4

25.07.2016, 18:25

Vielen Dank!

Ich sehe das ja genauso, aber die Herren Anwälte.....

VlG
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