Kostenfestsetzung nach Klagrücknahme

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Uli R Ike
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#1

19.07.2016, 08:28

Hallo zusammen.

Ich habe mal eine Frage zu einer sicherlich recht einfachen Sache. Da ich aber nach 8 Jahren Pause noch nicht richtig drin bin, brauche ich eure Hilfe.

Es geht um einen Verkehrsunfall. Sind außergerichtlich tätig gewesen. Nach Klageinreichung meldet sich die gegn. Haftpflicht und bietet an, zu zahlen, wenn wir Klage zurücknehmen. Haben wir auch gemacht. Haftpflicht hat Schmerzensgeld sowie außergerichtliche Kosten gezahlt. Sollen unsere Kosten festsetzen lassen.

Das wäre meine Abrechnung:

0,8 Verf.geb. 3101
3104 T.geb.
1000 Einigungsgeb.
PPT
MWSt.

Ist das so ok? Denn eigentlich wird ja die Gesch.geb. auf die Verf.geb. angerechnet. Auch in der Festsetzung? Wenn ja, wie?

LG und vielen lieben Dank!
Uli R Ike
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#2

19.07.2016, 08:31

Ich habe aber noch was vom Deutschen AnwaltVerein gefunden:

Klageerhebung, Versicherer biete Zahlung und Kostenübernahme gegen Klagerücknahme an. RA stimmt zu:

1,3 Gesch.geb.
1,3 Verf.geb.
PPT
Anrechnung Vorb. 3 Abs. 4
1,2 T.geb.
1,0 Einigungsgeb.
PPT
MWSt.


So hätte ich es ja eigentlich auch gemacht, wenn ich das vom Engler nicht gelesen hätte.

ABER wie mache ich das mit der Anrechnung beim festsetzen?
Wird die denn weggelassen?
Zuletzt geändert von Uli R Ike am 19.07.2016, 08:55, insgesamt 1-mal geändert.
hefalumpine
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#3

19.07.2016, 08:51

Hallo, wenn ihr die Klage zurückgenommen habt könnt ihr m.E. gar nichts mehr festsetzen lassen, sondern nur eine normale Rechnung machen.
Uli R Ike
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#4

19.07.2016, 09:01

Mist.... hab gerade nochmal nachgeforscht. Ich muss erst einen Antrag gem. 269 Abs. 3, 4 ZPO stellen.
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#5

19.07.2016, 09:05

Die Frage ist, ob der Versicherer angerufen hat oder geschrieben hat, dass er alles zahlt bei Klagerücknahme. Und ja, um eine Kostenfestsetzung zu bekommen, brauchst Du erst einmal eine KGE.

Wenn der Versicherer die vorgerichtlichen Gebühren gezahlt hat, dann muss eine Anrechnung der GG auf die VG erfolgen.
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#6

19.07.2016, 09:19

KGE wenn man selber die Klage zurückgenommen hat? Dachte dass kann dann nur der Beklagte
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#7

19.07.2016, 09:26

Nein, kann auch der Kläger. Es gibt mehrere Fälle, z.B. nach einem Mahnverfahren, wenn der AG Widerspruch einlegt und nur die HF nebst Zinsen zahlt, nicht aber die Kosten. Dann wird die Abgabe beantragt, dann Klage zurückgenommen und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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#8

19.07.2016, 09:53

:thx
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#9

19.07.2016, 11:59

Nochmal zur Sache:

Klage ist vom 2. Juni 2016. Am 7.6. haben wir vom Versicherer die schriftliche Mitteilung über Zahlung des Schmerzensgeldes. S an den Versicherer, dass wir, wenn diese auch unsere Gebühren usw. zahlt, die Klage zurücknehmen. Mail vom 20.6. vom Versicherer, dass dieser alle Klageanträge erfüllt und dass wir weitere Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen sollen. Sie würden keine Kostenanträge stellen. Klage wurde am 30.6. zugestellt. Klage am 8.7. zurückgenommen.

Müssen wir dann trotzdem Antrag auf KGE stellen?
Habt ihr da ein Beispiel?

Danke schön.
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#10

19.07.2016, 12:17

Ja, Du musst einen Antrag auf KGE stellen.

Beispiel:

wird beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründung: Die Parteien haben sich außergerichtlich geeinigt. Die Beklagte hat sich zur Übernahme der Kosten des Verfahrens bereit erklärt, besteht allerdings insoweit, wie aus dem anliegenden Schreiben vom ..... ersichtlich, auf die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens. Aus diesem Grund ist der Erlass einer Kostengrundentscheidung erforderlich.



Übrigens: Bei dieser Konstellation gibt es keine TG.
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