Vorschuss Partei / Pflichtverteidigerbestellung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Bifi82
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#1

29.06.2016, 09:03

hallo,
ich habe folgendes Problem und hatte eine solche Situation noch nie ;-)

Unser Mandant hat uns in einem Strafverfahren beauftragt. Wir haben Vorschuss zur Abdeckung aller evtl. entstehenden Gebühren verlangt. Vorschuss ging ein. Daraufhin wurde Chef zum Pflichtverteidiger beigeordnet.

Urteil: 1....;
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Meine Frage: Rechne ich jetzt gegenüber der Partei ab? Problem: wären dem Mandant die Kosten auferlegt worden, hätte die Landeskasse die Gebühren ihm gegenüber regressiert, so dass es egal gewesen wäre, wem gegenüber die Kosten in Rechnung gestellt wurden.
Im vorliegenden Fall wäre er im Nachteil, wenn wir ihm gegenüber abrechnen. Kann mir jemand helfen?
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Adora Belle
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#2

29.06.2016, 09:59

Ihr dürft gar nicht mehr gegenüber dem Mandanten abrechnen, sobald die Beiordnung erfolgt ist, §52 Abs.1,2 RVG.

Wegen der Beiordnung habt Ihr einen Anspruch gegen die Staatskasse. Bei der Geltendmachung der PV-Vergütung sind die vom Mandanten gezahlten Beträge anzugeben. Die werden gemäß §58 Abs.3 RVG angerechnet. Ggf. gibt es dann keine oder eine geringere Zahlung aus der Staatskasse.

Im Anschluss prüft Ihr dann noch, wie Eure Vereinbarung mit dem Mandanten aussieht, und ob Ihr ihm was erstatten müsst.
Bifi82
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#3

29.06.2016, 10:10

Der Vorschuss deckt sämtliche (Wahlanwaltsgebühren) ab. Also sind wir jetzt in jedem Fall verpflichtet, gegenüber der Landeskasse abzurechnen? und müssen dann ggf. den Rest auszahlen?
Bifi82
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#4

29.06.2016, 10:19

Ich verstehen auch nicht so genau, weswegen § 52 dem entgegenstehen sollte?
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#5

29.06.2016, 10:20

Nein, Ihr seid nicht verpflichtet. Ihr könnt auch einfach der Staatskasse mitteilen, dass auf die Geltendmachung der Vergütung verzichtet wird. Und dem Mandanten, dass sein Vorschuss die entstandene Vergütung vollständig deckt.
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#6

29.06.2016, 10:30

ja, aber wäre der Mandant dann nicht benachteiligt?
Mein Problem ist ja gerade, dass normalerweise wir gegenüber der Landeskasse die Gebühren abrechnen und die Kasse dann dem Mandanten diesen Betrag in Rechnung stellt.
Vorliegend wurde aber davon abgesehen, dem Mandanten die Kosten aufzuerlegen.
Sprich: Er wäre bei Abrechnung ihm gegenüber benachteiligt...
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#7

29.06.2016, 10:35

tut mir auch leid, dass ich da ein wenig auf dem Schlauch stehe... Aber ich habe bei der Sache einfach kein "gutes Gefühl" ...
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#8

29.06.2016, 10:40

Es ist Euch unbenommen, die PV-Vergütung geltend zu machen, und dann ggf. einen Betrag an den Mandanten zurückzuzahlen. Ihr müsst eben nur die bereits geleistete Zahlung des Mandanten angeben.
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#9

29.06.2016, 10:53

.. ok, setzen wir den Fall mal voraus: Würde die Landeskasse dann den Betrag in voller Höhe abziehen. ich quäle mich gerade durch 58 Abs. 3 und ich tue mich mit der Sache so schwer, dass ich den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehe und jetzt erst mal den Kommentar zur Seite lege ;-)
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#10

29.06.2016, 11:41

Stellt doch einfach den Antrag und gebt die Vorschusszahlung an. Wenn die Festsetzung da ist, könnt Ihr weiter entscheiden.
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