Hallo,
wir haben einen Fall, bei dem ich mir nicht sicher bin und auf Eure Hilfe hoffe:
Wir haben beim Landgericht eine Löschungsklage (Markensache) eingereicht. Die mitwirkenden Patentanwälte haben wir angegeben. Gegner zeigt Verteidigung an und ebenfalls mitwirkenden Patentanwälte. Schriftsätze werden gewechselt, Gericht bestimmt Termin. Einige Zeit vor dem Termin ruft der RA der Gegenseite an und fragt, ob man sich nicht einigen könnte ...
Unsere Patentanwälte hatten Monate vorher Löschungantrag beim DPMA gestellt, Markeninhaber widersprach der Löschung; Entscheidung erging bis dato nicht - wir erhoben zwischenzeitlich die Löschungsklage.
Bei der Einigung soll der Gegner jetzt den Widerspruch vor dem DPMA zurücknehmen und wir unsere Klage; Kosten sollen gequotelt werden, außer Einigungsgebühr - die trägt jeder selbst ...
Jetzt soll ich ausrechnen, was die Mdt. zu zahlen hat und was die Gegenseite zu erstatten hat. Mein Stand ist jetzt dieser:
Alle 4 Anwälte (je 2 RA u. 2 PA) erhalten die 1,3 Verfahrensgebühr. Die beiden RA verdienen eine 1,2 Terminsgebühr, weil sie bezüglich Verfahrensbeendigung miteinander telefoniert haben. Wenn es zur Einigung kommt, verdienen beide RA auch die 1,0 Einigungsgebühr - alle Gebühren nach dem Streitwert der Löschungsklage ...
Unser PA kommuniziert mit der Mdt. und legt ausführlich dar, warum die Einigung so laufen sollte. Unser RA hatte den Einigungswunsch der Gegenseite mitgeteilt und mögliche Formulierung vorgeschlagen. Ich bin jetzt der Meinung, dass auch unser PA eine Einigungsgebühr verdient hat, da der PA die Mdt. ausführlich dahingehend "beraten" hat. Wie seht Ihr das?
Mir stellt sich jetzt die Frage, mit welchem Betrag ich das Löschungsverfahren beim DPMA, welches ja mitvergleichen wird, ansetzen muss, um die zusätzliche 1,5 Einigungsgebühr und 0,8 Verfahrensgebühr zu berechnen - ich hatte was gelesen von einem Regelgegenstandswert von € 50.000 pro Marke. Muss ich die Geschäftsgebühr vom DPMA-Verfahren auf die Verfahrensgebühr der Löschungsklage des PA anrechnen? Kann ich diese 1,5 Einigung + 0,8 Verfahren aus dem nicht rechtshängige Teil überhaupt festsetzen lassen? Die Einigung lief ja nicht übers Gericht, wird auch nicht protokolliert o.ä. ...
Hoffentlich versteht überhaupt jemand, was ich hier schreibe. Ich glaube, es liest sich etwas konfus
Wäre super, wenn mir jemand weiterhelfen könnte
Schönen Abend noch bzw. schönen Arbeitstag
Kostenfestsetzung mitwirkenden Patentanwalt
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Guten Morgen,
ich bin jetzt nochmal in mich gegangen bzgl. der Differenzverfahrensgebühr. Da hier keine Einigung vor Gericht stattfindet, also keine Einigung zu Protokoll genommen oder gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird, fällt auch keine Diff.gebühr an.
Der Grundfall kommt doch aber sicher öfter vor: Vor Durchführung eines Termins einigen sich die Parteien. Die Klage wird zurückgenommen. Was wird hier üblicherweise geltendgemacht?
ich bin jetzt nochmal in mich gegangen bzgl. der Differenzverfahrensgebühr. Da hier keine Einigung vor Gericht stattfindet, also keine Einigung zu Protokoll genommen oder gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird, fällt auch keine Diff.gebühr an.
Der Grundfall kommt doch aber sicher öfter vor: Vor Durchführung eines Termins einigen sich die Parteien. Die Klage wird zurückgenommen. Was wird hier üblicherweise geltendgemacht?
- Anahid
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Für mich ist erstmal nicht zu erkennen, worin denn hier der Mehrvergleich liegen soll? Es gibt einen Klage auf Löschung, da vorgerichtlich ein Löschungsantrag gestellt wurde gegen den die Gegenseite Widerspruch eingelegt hat. Der Vergleich lautet dahin, dass der Widerspruch zurückgenommen wird und damit die Löschung durchgeführt wird (die ja auch gerichtlicher Bestandteil ist). Wo soll denn hier ein Mehrvergleich sein?
Ansonsten grundsätzlich: Ein Vergleich muss nicht gerichtlich protokolliert sein, um sämtliche Gebührentatbestände auszulösen. Diese sind auch festsetzbar. Sollte die Gegenseite einer Kostenfestsetzung widersprechen, so ist natürlich die beantragende Partei zum Nachweis der angesetzten Gebühren verpflichtet. Kann deren Entstehen nicht nachgewiesen werden, bleibt man wohl auf den Kosten sitzen.
Ansonsten grundsätzlich: Ein Vergleich muss nicht gerichtlich protokolliert sein, um sämtliche Gebührentatbestände auszulösen. Diese sind auch festsetzbar. Sollte die Gegenseite einer Kostenfestsetzung widersprechen, so ist natürlich die beantragende Partei zum Nachweis der angesetzten Gebühren verpflichtet. Kann deren Entstehen nicht nachgewiesen werden, bleibt man wohl auf den Kosten sitzen.
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Hallo Anhadid,
vielen Dank erstmal für die Antwort. Weil in der Einigung nicht nur die Rücknahme der Löschungsklage durch uns, sondern auch die Rücknahme der Widersprüche im DPMA-Verfahren durch die Gegenseite aufgeführt ist, hatten wir die Überlegung, ob hierdurch nicht ein höherer Wert angesetzt werden muss ... Klar, in beiden Verfahren geht es um die Löschung, aber beide können ja unabhängig voneinander laufen
vielen Dank erstmal für die Antwort. Weil in der Einigung nicht nur die Rücknahme der Löschungsklage durch uns, sondern auch die Rücknahme der Widersprüche im DPMA-Verfahren durch die Gegenseite aufgeführt ist, hatten wir die Überlegung, ob hierdurch nicht ein höherer Wert angesetzt werden muss ... Klar, in beiden Verfahren geht es um die Löschung, aber beide können ja unabhängig voneinander laufen
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Nein können sie nicht. Löschung ist Löschung. Entweder geht das außergerichtlich mit dem Antrag per DPMA durch oder ich muss halt eine Klage einreichen, um die Löschung zwangsweise durchzusetzen. Aber damit ist es immer noch ein und dieselbe Sache.
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Löschung ist Löschung - geb ich Dir recht!
Aus unserer Warte betrachtet (wir haben mit den Amtsverfahren nichts zu tun, sondern das hatte der Patentanwalt gemacht; wir haben nur die Klage eingereicht) vergleichen wir doch hier etwas mit, das nicht Gegenstand der Klage war - nämlich die Rücknahme der Widersprüche vor dem DPMA
Aus unserer Warte betrachtet (wir haben mit den Amtsverfahren nichts zu tun, sondern das hatte der Patentanwalt gemacht; wir haben nur die Klage eingereicht) vergleichen wir doch hier etwas mit, das nicht Gegenstand der Klage war - nämlich die Rücknahme der Widersprüche vor dem DPMA
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Das ändert nichts daran das es zusammenhängt. Ohne die außergerichtliche Tätigkeit der Patentanwälte wäre eine gerichtliche Tätigkeit durch Euch nicht erforderlich gewesen. Es ist und bleibt eine Sache.
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