Hallo ich habe folgende Frage:
Wir haben Mdt. im Strafverfahren vertreten. Es wurde GG und VG abgerechnet (4100 + 4104). Jetzt habe ich die Akte wg Schlussabrechnung auf dem Tisch.
Wir haben auch einem Termin bei der Jugendgerichtshilfe wahrgenommen. Von der Strafverfolgung wurde letztendlich durch STA ohne mndl. Verhandlung (§ 45 II JGG + § 109 II JGG) abgesehen
Kann ich eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 noch abrechnen?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Terminsgebühr 4102
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Was habt ihr denn bei der Jugendgerichtshilfe gemach? Täter-Opfer-Ausgleich oder so?
Tatjana
etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen
Es ist unmöglich jemanden etwas beizubringen, von dem er glaubt, das er es schon weiß.
Manieren machen uns zu Menschen
Ich bin der Meister meines Los.
Ich bin der Captain meiner Seel.
Flauschig? Am Ar..... Ich würde dich mit einer Schaufel bürsten
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Beratung über Möglichkeiten, das Verfahren mit Zustimmung der STA ohne Verhandlg. gegen geeignete Maßnahmen einzustellen. Was ja letztlich so geschehen ist.
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Die Aufgabe, die ich jetzt nicht habe,
werde ich können, wenn ich sie habe!
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Würde ich abrechnen. Der Termin hat geholfen, dass das Verfahren letztendlich ja nicht vor Gericht kam.
Tatjana
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- Adora Belle
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Wenn das kein Termin nach Nr. 4102 Ziffer 4 war, kann dafür keine Terminsgebühr abgerechnet werden. Wer soll das denn bezahlen? Falls der Mandant selbst zahlt, schließt man für solche Händchenhalte-Sachen eine Vergütungsvereinbarung.
Achso, eine 4141 sollte dann auch angefallen sein.
Achso, eine 4141 sollte dann auch angefallen sein.
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Ich danke Euch, die Nr. 4141 passt genau. Ich hätte nur mal weiterlesen sollen ...
Also vielen Dank!
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