Reisekosten monieren oder nicht?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Aurora-Sun
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#1

27.11.2014, 12:09

Huhu...

ich habe immer so ein wenig Probleme mit der Festsetzung bei Reisekosten...also ob die ersattungsfähig sind oder nur zur Höhe eines fiktiven Betrages. In unserem Fall sitzt der Gegner in Köln und seine Prozessbevollmächtigten ebenso, es fand ein Termin statt vor dem LG München (wir waren Antragsteller) und nun macht die Gegenseite halt Reisekosten in ihrem KFA geltend.

Dürfen sie nun die vollen Reisekosten geltend machen oder nur die fiktiven? Für eine kurze Erklärung wäre ich dankbar. Vielleicht auch eine grundsätzliche, damit ich das für die Zukunft unterscheiden kann? :roll:


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Anahid
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#2

27.11.2014, 12:15

Dazu gibt es hier im Forum mehr als genug Beiträge und es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Fahrtkosten höchsten vom Sitz der Partei bis zum Prozessort auszugleichen sind, und zwar die tatsächlich angefallenen Kosten. Da hier Partei und Anwalt im selben Ort sind, sind die Reisekosten also vollständig zu berücksichtigen.

Nur dann, wenn überhöhte Reisekosten geltend gemacht werden, z.B. Flugkosten oder Bahn 1. Klasse, gibt es die Möglichkeit, diese in Relation zu den fiktiven Fahrtkosten mit dem Pkw zu stellen und ggf. zu monieren, wenn die tatsächlichen Reisekosten die fiktiven weit übersteigen.
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#3

27.11.2014, 12:16

Wenn der Mandant einen Anwalt an seinem Wohnort beauftragt, sind die entstehenden Reisekosten immer erstattungsfähig.

Fiktiv wird nur gerechnet, wenn die Entfernung Sitz Kanzlei-Gerichtsort weiter ist als Wohnort Mandant-Gerichtsort. Dann sind maximal die Reisekosten Wohnort Mandant-Gerichtsort erstattungsfähig.
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#4

27.11.2014, 12:18

Danke für Eure Erklärungen!! Jetzt habe ich das endlich verstanden :smile:
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#5

27.11.2014, 13:14

Bahn 1. Klasse wird den Anwälten vielfach auch schon zugestanden. 8)
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#6

27.11.2014, 13:44

2. Klasse ist billiger und lustiger. Das reicht auch für Anwälte :twisted:
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#7

27.11.2014, 16:30

Du weißt doch:

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#8

20.05.2016, 12:02

Anahid hat geschrieben:Dazu gibt es hier im Forum mehr als genug Beiträge und es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Fahrtkosten höchsten vom Sitz der Partei bis zum Prozessort auszugleichen sind, und zwar die tatsächlich angefallenen Kosten. Da hier Partei und Anwalt im selben Ort sind, sind die Reisekosten also vollständig zu berücksichtigen.

Nur dann, wenn überhöhte Reisekosten geltend gemacht werden, z.B. Flugkosten oder Bahn 1. Klasse, gibt es die Möglichkeit, diese in Relation zu den fiktiven Fahrtkosten mit dem Pkw zu stellen und ggf. zu monieren, wenn die tatsächlichen Reisekosten die fiktiven weit übersteigen.
Dürfte ich hierauf mal zurückkommen?

Der Gegner hat Bahnkosten in Höhe von 253,57 e geltend gemacht. Fahrtzeit laut Bahn.de 2 Stunden 33. (1 Klasse)
Ich habe nun ausgerechnet, dass wenn er mit dem Auto gefahren wäre, lediglich 172,20 € angefallen wäre. Die Autofahrt würde 32 Minuten länger als die Bahnfahrt dauern.

Reicht das aus, um den KFA zu beanstanden?

Liebe Grüße
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Adora Belle
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#9

20.05.2016, 12:19

Nein, das ist Quatsch. Du kannst den Anwalt nicht zwingen, Auto zu fahren. Vielleicht kann er nicht, vielleicht will er nicht, vielleicht darf er nicht, vielleicht hat er keins...

Bahn 1. Klasse ist, jedenfalls bei längeren Fahrten, immer erstattungsfähig. Flug, wenn es angemessen ist. Für eine Monierung brauchst Du deutlich unangemessene Kosten.
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#10

20.05.2016, 12:21

M.E. nein. Die Rechtsprechung gesteht dem RA die Wahl zu, mit welchem Verkehrsmittel er anreist. Auch die erste Wagenklasse ist heute bei RAen gängig. Monierungen sind daher nur bei krass überhöhten Reisekosten erfolgreich. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
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