Hallo, vielleicht kann mir von euch jemand helfen.
Folgender Sachverhalt: Scheidung, lt. Protokoll wurde der Verfahrenswert festgesetzt auf 10.6000 € (Scheidung + Versorgungsausgleich).
Weiterhin beläuft sich der Wert des Verzichts, der zum Unterhalt geschlossen wurde, auf 1.800 €.
Wie würdet ihr hier abrechnen? Ich habe dieses Urteil gefunden:
https://openjur.de/u/209533.html
Hier kamen allerdings schon Zweifel, ob es von 2006 nicht schon zu alt ist. Es wird eigentlich auch noch mehr Fragen auf, als bereits vorhanden :-/
Nach dem Urteil hätte ich eigentlich so abgerechnet.
Gegenstandswert: 10.600,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG € 785,20
Gegenstandswert: 10.600,00
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG € 724,80
Gegenstandswert: € 1.800,00
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG € 225,00
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Zwischensumme € 1.755,00
19% Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG € 333,45
Summe € 2.088,45
Aber was ist mit einer 0,8 gem. 3101 Nr. 2? Und kommt zur Terminsgebühr nicht eigentlich "alles" an Wert?
Einigungsgebühr Unterhaltsvericht
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Die 0,8 VG 3101 ist entstanden. TG gibt es nicht, wenn nur protokolliert wurde, 3104 Abs.3.
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Bezüglich der TG: Im Protokoll steht beschlossen und verkündet... Verfahrenswert 10.600 und Verzicht 1.800. Dann ist es doch beides protokolliert oder? Dann wäre die TG doch auf 12.400 €
Und gibt es wirklich die 1,5 EG? Müsste doch, weil nicht rechtshängig oder?
Also sieht die korrekte Rechnung so aus (ohne Beträge) ?
Gegenstandswert: 10.600,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG €
Gegenstandswert: 1.800,00
0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG
Abgleich nach 15 III RVG
Gegenstandswert: 12.400,00 (??)
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG
Gegenstandswert: € 1.800,00
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Und gibt es wirklich die 1,5 EG? Müsste doch, weil nicht rechtshängig oder?
Also sieht die korrekte Rechnung so aus (ohne Beträge) ?
Gegenstandswert: 10.600,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG €
Gegenstandswert: 1.800,00
0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG
Abgleich nach 15 III RVG
Gegenstandswert: 12.400,00 (??)
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG
Gegenstandswert: € 1.800,00
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG
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Adora Belle hat geschrieben:TG gibt es nicht, wenn nur protokolliert wurde, 3104 Abs.3.
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Es fand ein Termin statt in dem besprochen wurde, auf den Unterhalt und auch auf den Versorgungsausgleich zu verzichten.
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Davon hast Du bisher nichts geschrieben.
Wenn über den VA auch eine Einigung getroffen wurde, musst Du auch die EG für den VA berechnen und abgleichen. Auch das hattest Du noch nicht mitgeteilt. Sorry, da werd ich auch ganz einsilbig, wenn die Infos nur so kleckerweise kommen.
Wenn über den VA auch eine Einigung getroffen wurde, musst Du auch die EG für den VA berechnen und abgleichen. Auch das hattest Du noch nicht mitgeteilt. Sorry, da werd ich auch ganz einsilbig, wenn die Infos nur so kleckerweise kommen.
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Nochmal zusammengefasst:
Folgender Sachverhalt Scheidung: Protkoll des Termins:
AS beantragt Scheidung, AG stimmt zu
Auf Durchführung VA wird verzichtet
Auf Unterhalt wird verzichtet
Verfahrenswert festgesetzt auf 10.6000 € (Scheidung + Versorgungsausgleich).
Weiterhin beläuft sich der Wert des Verzichts, der zum Unterhalt geschlossen wurde, auf 1.800 €.
Folgender Sachverhalt Scheidung: Protkoll des Termins:
AS beantragt Scheidung, AG stimmt zu
Auf Durchführung VA wird verzichtet
Auf Unterhalt wird verzichtet
Verfahrenswert festgesetzt auf 10.6000 € (Scheidung + Versorgungsausgleich).
Weiterhin beläuft sich der Wert des Verzichts, der zum Unterhalt geschlossen wurde, auf 1.800 €.
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Wenn, wie Du schreibst, VA- und Unterhaltverzicht im Termin verhandelt wurden, dann musst Du die TG aus dem Gegenstandswert von 12.400 € nehmen. Außerdem fehlt dann in der Rechnung, wie Adora Belle richtig bemerkt, eine EG über den VA.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Ok, vielen Dank. Ich denke, so sollte es dann richtig sein.
1,3 Verfahrensgebühr aus 10.600 EUR (Scheidung + VA)
0,8 Verfahrensgebühr aus 1.800 EUR (Unterhalt)
Abgleich nach § 15 Abs. RVG (1,3 aus 12.400 EUR)
1,2 Terminsgebühr aus 12.400 EUR
1,5 Einigungsgebühr aus 1.800 EUR (Unterhalt)
1,0 Einigungsgebühr aus 1.000 EUR (VA)
Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG (1,5 aus 2.800,00 EUR)
Auslagen+Umsatzsteuer
1,3 Verfahrensgebühr aus 10.600 EUR (Scheidung + VA)
0,8 Verfahrensgebühr aus 1.800 EUR (Unterhalt)
Abgleich nach § 15 Abs. RVG (1,3 aus 12.400 EUR)
1,2 Terminsgebühr aus 12.400 EUR
1,5 Einigungsgebühr aus 1.800 EUR (Unterhalt)
1,0 Einigungsgebühr aus 1.000 EUR (VA)
Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG (1,5 aus 2.800,00 EUR)
Auslagen+Umsatzsteuer