Gebühren für Kostenausgleichungsantrag berechnen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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sunnygirl
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#1

27.02.2014, 15:47

Hallo ihr Lieben,
ich steh total auf dem Schlauch, ich glaub, ich brauch Wochenende :roll:
Wir haben vor dem LG ein Vergleich geschlossen, Kosten des Rechtsstreits
Gegen den MB wurde damals von unserer Mandantin selbst Widerspruch eingelegt, daher keine Kosten für uns. Der SW war vorher 5.058 €, von denen die GK berechnet wurden, SW wurde durch Widerklage erhöht.

37 % Klägerin, 63 Beklagte (wir), beide Vorsteuerabzugsberechtigt
Jetzt soll ich für unsere Mandantin ausrechen, mit welchem Betrag sie ungefähr zu rechnen hat:

SW: 16.000,00 €

RA-Geb. Klägerin 2.315,00 €
RA-Geb. Beklagte 2.295,00 €
GK 121,00 €

Jetzt steh ich total auf dem Schlauch, wie hoch der Erstattungsanspruch sein wird. Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen

schon mal vielen :thx
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Frau Cindy
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#2

27.02.2014, 15:53

Du berechnest 63 % von 121,00 Euro, dann hast du schon mal den auf eure Mandantin entfallenden Teil der Gerichtskosten.

Die Rechtsanwaltskosten addierst du, berechnest davon 63 % und ziehst von dem Ergebnis die eigenen Rechtsanwaltsgebühren ab.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
sunnygirl
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#3

27.02.2014, 16:26

stimmt, danke schön :D
dann hab ich die leidige Geschichte für morgen vom Tisch und bin froh, wenn gleich Feierabend ist :wink2
Lori79
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#4

14.04.2016, 17:25

Hallo, stehe auch gerade aufm Schlauch. Ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen:
Wir haben Vergleich geschlossen, 30 Prozent wir 70 Gegner. Kosten angemeldet:
Wir 352
Gegner 468,67
Summe: 820,67
Von den ausgleichsfähigen kosten trägt Kläger 30 Prozent : 246,20
-eigene Kosten 352,00
So jetzt schreibt das AG Erstattungsanspruch 105,80 Euro

So Berechnung an für sich ok meines Erachtens, aber wenn die Gegenseite doch 70 Prozent zu tragen hat, hat sich doch der Rechtspfleger verrechnet bzw. muss dass nicht anders rum? Die müssen uns doch mehr zahlen oder nicht meines Erachtens müssen die das Zahlen:
Ausgleichsfähigen Kosten 820,67
70 Prozent hiervon 574,46
Abzgl eigene Kosten
Dann komme ich auch wieder auf 105,80

Finde es irgendwie komisch dass nur 70 Prozent so wenig ergeben, habe einen Gedankenfehler vielleicht kann einer von euch diesen korrigieren. Danke
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Adora Belle
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#5

14.04.2016, 18:40

Der Kläger hat den Ausgleichsanspruch. Er muss 30% von 820 EUR tragen, dh 246 EUR. 105 EUR bekommt er vom Beklagten. Wo liegt da Dein Problem?
Lori79
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#6

14.04.2016, 19:58

Ja hast ja Recht. Rechnerisch haut das ja hin. Aber wenn ich überlege, dass die Gegenseite 70 Prozent der Kosten zu tragen und diese dann nur 105 Euro sind macht mich das irgendwie wirr und das hat mich dann zu grübeln gebracht.
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#7

14.04.2016, 20:59

Die Fokussierung allein auf die %-Quote ist stark risikobehaftet. Selten haben beide Parteien Gesamtkosten in genau gleicher Höhe, so dass es allein von daher schon zu teils nicht unerheblichen Verschiebungen kommt. Es empfiehlt sich daher in jedem Einzelfall, eine Ausgleichsberechnung vorzunehmen.
~ Grüßle ~
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Adora Belle
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#8

15.04.2016, 10:13

Lori79 hat geschrieben:Aber wenn ich überlege, dass die Gegenseite 70 Prozent der Kosten zu tragen und diese dann nur 105 Euro sind macht mich das irgendwie wirr...
Da liegt Dein Fehler. Die Gegenseite trägt 70% der Gesamtkosten. 468 hat sie schon bezahlt, 105 muss sie noch.
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