Nach Verfahrensabschluss weiterer Schriftverkehr, Prüfung et

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Farinachen
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#1

13.04.2016, 10:09

Guten Morgen ihr Lieben,

mein Chef kam nun mit einer Akte zu mir, wo ich einmal prüfen soll, ob wir hier noch etwas abrechnen können.

Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit, dessen Verfahren durch ein gerichtlichen Vergleich abgeschlossen wurde. In dem Vergleich wurde sich auf ein Zeugnis der Note "gut" sowie eine Abfindung geeinigt.

Nach Abschluss des Vergleiches hat mein Chef die Gegenseite zur Erstellung eines Zeugnisses sowie um die entsprechende Abrechnungen gebeten. Es musste auch noch Überstunden/Urlaub ausgezahlt werden.

Das ganze geht nun schon eine Weile hin und her, weil einmal das Zeugnis nicht ausreichend formuliert war und beim nächsten Mal die Abrechnungen falsch waren.

Nun fragt mich mein Chef, ob wir für dieses ganze hin und her, Zeugnisprüfung und Monierung sowie Abrechnungen prüfen und monieren noch etwas abrechnen können oder ob das mit den Gebühren des arbeitsrechtlichen Verfahrens abgegolten ist. Könnt ihr mir da vielleicht weiterhelfen?

Ist es möglich, hierfür vielleicht eine 1,3 Geschäftsgebühr zu nehmen? Sind es dann zwei Angelegenheiten (einmal Zeugnis und einmal Abrechnung)? Muss ich eine Anrechnung vornehmen??

Hiiillllffeeee :oops: :sad:
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Muschel
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#2

13.04.2016, 10:14

Wir hatten auch so eine Sache wo es außergerichtlich um Erteilung eines Zeugnisses ging. Das ging außergerichtlich auch ewig hin und her. Dafür haben wir nichts berechnet. Ich denke das gehört zum Verfahren dazu.

Bei uns ging die Angelegenheit bzgl. der Zeugniserteilung aber auch noch vors Gericht. Das ist dann natürlich eine neue Angelegenheit und wurde auch abgerechnet.
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Adora Belle
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#3

13.04.2016, 10:25

Alles was nach dem Vergleich folgt, fällt in die Vollstreckung, also 0,3 VG 3309.
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#4

13.04.2016, 10:30

Vielen Dank für eure schnellen Antworten.

Adora Belle, würdest du dann 1x die 0,3 VG abrechnen?
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Adora Belle
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#5

13.04.2016, 10:34

Ja, mehr ist halt nicht drin, solange nicht der Anspruch selbst im Streit steht.
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