Ratenzahlungsvereinbarung nach klagebeendigung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Bifi82
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 78
Registriert: 08.03.2013, 09:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar

#11

06.04.2016, 15:34

Adora Belle hat geschrieben:
Bifi82 hat geschrieben:Ich habe eigentlich gelesen, dass die Gebühr vom Schuldner zu erstatten ist, und zwar müsste es in der Ratenzahlungsvereinbarung mit aufgenommen und von dieser muss der Erstattung dieser Gebühr zustimmen.

Eben. Von Gesetzes wegen keine Erstattungspflicht.

Vielen Dank für die Antworten ....
Bifi82
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 78
Registriert: 08.03.2013, 09:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar

#12

06.04.2016, 15:42

icerose hat geschrieben:Wenn das so ist: ihr bekommt die 1,3 Nr. 3100 für die Anspruchsbegründung (Kfa nicht vergessen).
dann für die RZV die 0,3 Nr. 3309 und eine 1,5 EG Nr. 1000 aus 20 % des Wertes. Wenn der Schuldner das erstatten soll, muss er - in der Vereinbarung - darauf hingewiesen werden und muss praktisch durch seine Unterschrift zustimmen. Das steht gut beschrieben im Nomos Mayer zur RVG-Reform 2013.
LG ;)

danke... so sehe ich das auch ;)

aber kennst auch eine diesbezügliche Entscheidung?
Bifi82
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 78
Registriert: 08.03.2013, 09:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar

#13

06.04.2016, 15:43

hat jemand noch eine Entscheidung hierzu?
Antworten