Ratenzahlungsvereinbarung nach klagebeendigung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Bifi82
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#1

06.04.2016, 11:51

Hallo, ich hätte mal wieder ein kleines Problem.

Der Beklagte hat sich Verbindung gesetzt und um Mitteilung gebeten, wenn er den Einspruch gegen VB zurücknimmt, ob er Raten zahlen kann. Gesagt, getan. Einspruch zurückgenommen und ich formuliere jetzt eine Ratenzahlungsvereinbarung.
Bei der Berechnung der Gebühr bin ich mir nicht sicher, und zwar, ob noch zusätzlich eine "Verfahrensgebühr" entsteht. Ich wollte ursprünglich eine
0,3 Geb. Nr. 3309 VV aus vollem Wert
1,5 Geb. Nr. 1000 VV RVG aus 20% Wert abrechnen.
Aber wir überlegen, ob die "Verfahrensgebühr" mit der Geb. 3100 VV "abgegolten" sei und nur noch die 1,5 Gebühr abzurechnen ist.

Was meint ihr?
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#2

06.04.2016, 13:51

M.E. keine weitere Verfahrensgebühr. Die 3309 kann nur bei tituliertem Anspruch anfallen, Ihr seid aber noch mittendrin in der Titulierung. Aus dem gleichen Grund würde ich allerdings die 1,0 EG 1003 aus dem vollen Wert berechnen. Es geht nicht ausschließlich um Ratenzahlung, sondern um "ich nehm den Einspruch zurück, wenn Du der Ratenzahlung zustimmst". 1,5 EG ist nur für nicht anhängige Ansprüche, Euer Anspruch ist aber anhängig, deshalb 1,0.
Bifi82
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#3

06.04.2016, 14:04

danke für die Antwort, die Forderung ist tituliert, es war ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, damit ist dieser rechtskräftig geworden. Oder sehe ich das verkehrt und stehe auf der langen Leitung? Die Vereinbarung war eher diese, er solle erst mal den Einspruch zurücknehmen, danach gibt es eine Ratenzahlungsvereinbarung wegen der Forderung aus dem VB. Ist es dann der gleiche Sachverhalt? Wir könnten aus dem VB jetzt auch vollstrecken...
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#4

06.04.2016, 14:18

hmmm, ich würd auch wie Bifi (0,3 nach 3309 aus vollem Wert und 1,5 EG Nr. 1000 aus 20% des Wertes) abrechnen - nach dem eben geschilderten Sachverhalt. Die Einspruchsfrist dürfte abgelaufen sein - also ist von einem rechtskräftigem Titel auszugehen. Allerdings ist hier für mich keine 3100 angefallen...
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#5

06.04.2016, 14:25

Der Einspruch war eingelegt und wurde zurückgenommen. Vorher hatte der Schuldner sich gemeldet und die Ratenzahlung bei Einspruchsrücknahme erbeten.
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#6

06.04.2016, 14:37

ja, aber meine Bürovorsteherin ist der Meinung, wie bekommen keine Verfahrensgebühr mehr (wie Adora Bella), aber eine 1,5 Einigungsgebühr, m.E. beißt sich das
Und die Einigung war ja nicht, er soll den Einspruch zurücknehmen, dafür bekommt er eine Ratenzahlungsvereinbarung. Sondern, eher, er nimmt ein Einspruch zurück (damit titulierte Forderung) und die Anfrage, ob er dann Raten zahlen könne. Wir haben danach gesagt, er solle erst mal Einspruch zurücknehmen, danach könne man ihm einen Ratenzahlungsvorschlag unterbreiten. Meiner Meinung nach besteht hier nicht die Einigung dahingehend, wenn er nimmt zurück und dafür bekommt er Ratenzahlung
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#7

06.04.2016, 14:46

In #1 war das nicht so deutlich formuliert.

Ob die 1,3 VG entstanden ist, wissen wir nicht. Kann auch 3305/3308 sein. Im Anschluss halte ich dann Deinen Vorschlag für richtig. 0,3 VG 3309 und 1,5 EG aus 20%, die allerdings nicht vom Schuldner zu zahlen sind.
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#8

06.04.2016, 14:56

die 1,3 Gebühr ist entstanden, wir haben den Anspruch zunächst begründet und dann wurde der Einspruch zurückgenommen. Ich habe eigentlich gelesen, dass die Gebühr vom Schuldner zu erstatten ist, und zwar müsste es in der Ratenzahlungsvereinbarung mit aufgenommen und von dieser muss der Erstattung dieser Gebühr zustimmen (das war irgendein Aufsatz)
Gibt es vlt. noch weitere Meinungen, die meiner Zustimmung sind. Leider kann ich das meiner Bürovorsteherin schlecht erklären und sie ist der Meinung, ich sei im Unrecht
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#9

06.04.2016, 15:29

Wenn das so ist: ihr bekommt die 1,3 Nr. 3100 für die Anspruchsbegründung (Kfa nicht vergessen).
dann für die RZV die 0,3 Nr. 3309 und eine 1,5 EG Nr. 1000 aus 20 % des Wertes. Wenn der Schuldner das erstatten soll, muss er - in der Vereinbarung - darauf hingewiesen werden und muss praktisch durch seine Unterschrift zustimmen. Das steht gut beschrieben im Nomos Mayer zur RVG-Reform 2013.
LG ;)
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#10

06.04.2016, 15:30

Bifi82 hat geschrieben:Ich habe eigentlich gelesen, dass die Gebühr vom Schuldner zu erstatten ist, und zwar müsste es in der Ratenzahlungsvereinbarung mit aufgenommen und von dieser muss der Erstattung dieser Gebühr zustimmen.

Eben. Von Gesetzes wegen keine Erstattungspflicht.
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