Gegenstandswert?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

04.04.2016, 13:57

Hallöchen :)

Ich habe gerade ein Problem bei einer Abrechnung..

Es geht um Vollzug der Jagdgesetze. Unser Mandant musste nur eine Stellungnahme abgeben und kam gut davon.

Leider habe ich keinen Betrag, den ich als GW für die Abrechnung benutzen kann. Im Forum und im Internet fand ich nichts was mich weiterbringt..

Weiß jemand, wie hoch man in Sachen Vollzug der Jagdgesetze, Verfahren gegen LRA den Gegenstandwert setzen darf?

Vielen Dank schonmal :wink1
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Schreibblitz
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#2

04.04.2016, 14:09

Meiner Meinung nach ist das Verwaltungsrecht und mit den Mittelgebühren abzurechnen.
Gott, gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden. (Reinhold Niebuhr)
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#3

04.04.2016, 14:13

Schreibblitz hat geschrieben:Meiner Meinung nach ist das Verwaltungsrecht und mit den Mittelgebühren abzurechnen.
Betragsrahmengebühren gibt's im Sozialrecht. ;)
Schau wegen des Wertes mal in den verwaltungsgerichtlichen Streitwertkatalog.
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#4

04.04.2016, 14:57

@Pepples: Ich habe noch nie etwas von einem Streitwertkatalog gehört.. Ich bin echt beeindruckt, dass es so etwas gibt, wonach man sich richten kann :) :yeah
Da steht
20.3 Erteilung/Entzug des Jagdscheins 8.000,-- €
Also kann ich von einem Streitwert von 8.000,00 € ausgehen und so Nr. 5105 VV RVG nehmen. "Geldbuße von mehr als 5.000,00 €"
Zuletzt geändert von Quelle am 04.04.2016, 14:59, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

04.04.2016, 14:58

@Schreibblitz: Danke für den Denkanstoß :)
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#6

04.04.2016, 15:29

Quelle hat geschrieben:@Pepples: Ich habe noch nie etwas von einem Streitwertkatalog gehört.. Ich bin echt beeindruckt, dass es so etwas gibt, wonach man sich richten kann :) :yeah
Da steht
20.3 Erteilung/Entzug des Jagdscheins 8.000,-- €
Also kann ich von einem Streitwert von 8.000,00 € ausgehen und so Nr. 5105 VV RVG nehmen. "Geldbuße von mehr als 5.000,00 €"
Ähh, nein. :mrgreen: Wenn es einen Bußgeldbescheid gab, dann fallen die Gebühen nach 5100 ff. an. Die 8.000 sind keinesfalls die Höhe der Geldbuße, sonder der Streitwert für die Geschäftsgebühr. ;)
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#7

04.04.2016, 15:42

Pepples hat geschrieben:
Schreibblitz hat geschrieben:Meiner Meinung nach ist das Verwaltungsrecht und mit den Mittelgebühren abzurechnen.
Betragsrahmengebühren gibt's im Sozialrecht. ;)
Schau wegen des Wertes mal in den verwaltungsgerichtlichen Streitwertkatalog.
:oops: Mach Verwaltungsrecht so gut wie nie. Da hab ich wohl was durcheinander gebracht :oops:
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#8

04.04.2016, 15:48

Super Danke!! Wieder was dazu gelernt :yeah

Aber falls sie fragen woher wir den Streitwert haben, nennt man ja oft §§.
Ist es genauso wirksam wenn man es aus dem Streitwertkatalog hat? :nachdenk
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#9

04.04.2016, 16:13

Ja, da halten sich alle Verwaltungsgerichte dran.

Ist das nun bei Euch ein Bußgeldverfahren oder ein Verwaltungsverfahren?
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#10

04.04.2016, 16:45

Hallo Adora Belle,

ein Bußgeldbescheid liegt uns nicht vor. Es ist ein Verwaltungsverfahren.

Vielen Dank für Deine Hilfe, jetzt kann ich zweifellos den GW 8.000,00 € nehmen :)
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