Geschäftsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RENOCTBLN
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#1

09.03.2016, 11:14

Hallo,

ich habe hier eine Akte in der wir unsere Mandantin zuerst außergerichtlich vertreten haben und dann auch im Klageverfahren.

Es wurde ein Anspruch gegen unsere Mandantin geltend gemacht, wobei die Klage abgewiesen wurde.

Die Kosten für das gerichtliche Verfahren habe ich im KFA festsetzen lassen.

Wie verhält es sich jetzt mit der außergerichtlichen Gebühr?

Kann sie von der Gegenseite angefordert werden oder ist es richtig, wie die Gegenseite auch schreibt, dass es keinen Rechtsgrund für die Erstattung gibt und dass sich ein jeder gefallen lassen muss auch zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden. Schadensersatzpflichtig hätte sich die Gegenseite nur gemacht, wenn sie mutwillig und klar rechtsmissbräuchlich unberechtigte Forderungen gestellt hätte.

Ist es richtig, dass unsere Mandantin die Gebühr für´s außergerichtliche zu tragen hat?

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar. :-)
Pitt
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#2

09.03.2016, 11:26

Ja, es gehört nach der Rechtsprechung des BGH zum allgemeinen Lebensrisiko z. B. auch mal zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden. Man hat dann i. d. R. keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen RA-Kosten (außer es besteht ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch). Der Beklagte muss im Zweifelsfall mit der Beauftragung des RA warten, bis der Anspruch gegen ihn gerichtlich geltend gemacht wird. Der vorgerichtlich tätige RA des Beklagten hat diesen normalerweise auch darauf hinzuweisen, dass insoweit i. d. R. kein Kostenerstattungsanspruch gg. den Gegner besteht.
http://www.foreno.de/rvg-bis-31-7-2013- ... 62-10.html
RENOCTBLN
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#3

18.03.2016, 10:03

Danke! :-)
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