Hallo Zusammen,
ich bin neu hier und hoffe, hier meine Frage richtig platziert zu haben .
Folgendes: Es geht um das beliebte Thema Reisekostenerstattung.
Wir sitzen in Frankfurt. Die Mutter sitzt im Ausland und die Tochter in Deutschland/Berlin. Beide sind verklagt vor dem LG Berlin. Nun geht es um die erstattungsfähig der Reisekosten.
Ich bin schon mal so weit gekommen, dass die Reisekosten der Partei erstattungsfähig sind, wenn sie im Ausland sitzt und einen Anwalt an einem Drittort beauftragt (nicht am Sitz des Gerichtsbezirks).
Hat die Prozeßpartei ihren Sitz im Ausland und unterhält sie unmittelbar oder über ihren ausländischen Anwalt zu einem Anwalt ihres Vertrauens in Deutschland Kontakte, sind die Reisekosten des deutschen Vertrauensanwaltes zur Wahrnehmung eines Verhandlungs- oder Beweistermins vor deutschen Gerichten grundsätzlich voll erstattungsfähig, wenn der deutsche Vertrauensanwalt als Prozeßbevollmächtigter in Deutschland auftritt.
Wie verhält es sich aber, wenn die Beklagte zu 1) in Deutschland sitzt. Da die deutsche Partei in Berlin verklagt wurde und ebenfalls in Berlin sitzt, somit am Sitz des Gerichtsbezirks, wären unter normalen Umständen die Kosten nicht erstattungsfähig. Da die Mutter Beklagte zu 2) jedoch im Ausland mit verklagt wurde, wäre meine Frage, ob man die Kosten aber trotzdem für die Wahrnehmung des Termins voll für die ausländische Partei verlangen kann? Oder fällt die Regelung hier weg, da die Tochter in Deutschland sitzt. Es musste auch keiner aus dem Ausland anreisen.
Vielen Dank vorab für Ihre Antworten!
Reisekosten Erstattung Mandant in Dt. und Ausland
- Pepples
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Wenn tatsächlich keine Kosten für die Anreise angefallen sind, können die m.E. auch nicht berechnet werden.Es musste auch keiner aus dem Ausland anreisen
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Das ist mal ne spezielle Frage. Ich würde die Reisekosten (aus dem Bauch raus, ohne Nachgucken) nach Kopfteilen für erstattungsfähig halten, also zur Hälfte. Bin immer für die goldene Mitte. Man kann aber sicher auch beide Extreme vertreten. Volle Kosten, weil für die Mutter erstattungsfähig. Oder keine Kosten, weil Kontakt über die Tochter wohl ohne weiteres zumutbar ist, wenn sich beide zusammen vertreten lassen.
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@Adora Belle: Da schließe ich mich an.
Vom Bauchgefühl würde ich sagen, dass hier die Reisekosten in Ansatz gebracht werden können, da ihr ja auch von der Beklagten im Ausland beauftragt worden seid und diese grundsätzilch nicht gehalten ist, einen RA in Berlin oder der näheren Umgebung zu beauftragen. Auf den Vertrauensanwalt, der sowieso nur in seltenen Ausnahmefällen Anwendung findet, kommt es hier m. E. nicht an, allenfalls noch auf die interne Organisation innerhalb der beiden Gesellschaften. Die Gegenseite konnte beim Verklagen einer ausländischen Partei meiner Meinung nach auch nicht darauf vertrauen, dass diese einen Anwalt in Berlin beauftragt. Meines Wissen nach sieht die Rechtsprechung für die ausländische Partei immer eine freie Anwaltswahl im gesamten Bundesgebiet vor, da ihr nicht zuzumuten ist, einen im Gerichtsbezirk für ihren Fall befähigten RA zu suchen.
ABER:
Man könnte hier einwenden, dass nur die hälftigen Terminsreisekosten des RA erstattungsfähig sind, da hinsichtlich der Vertretung der Beklagten in Berlin - höchstens bis zur Gerichtsbezirksgrenze (allerdings auch streitig) - ein Kostenerstattungsanspruch besteht und Ihr ggü. Euren Mandanten Eure Terminsreisekosten ja auch splitten müsstet
Vom Bauchgefühl würde ich sagen, dass hier die Reisekosten in Ansatz gebracht werden können, da ihr ja auch von der Beklagten im Ausland beauftragt worden seid und diese grundsätzilch nicht gehalten ist, einen RA in Berlin oder der näheren Umgebung zu beauftragen. Auf den Vertrauensanwalt, der sowieso nur in seltenen Ausnahmefällen Anwendung findet, kommt es hier m. E. nicht an, allenfalls noch auf die interne Organisation innerhalb der beiden Gesellschaften. Die Gegenseite konnte beim Verklagen einer ausländischen Partei meiner Meinung nach auch nicht darauf vertrauen, dass diese einen Anwalt in Berlin beauftragt. Meines Wissen nach sieht die Rechtsprechung für die ausländische Partei immer eine freie Anwaltswahl im gesamten Bundesgebiet vor, da ihr nicht zuzumuten ist, einen im Gerichtsbezirk für ihren Fall befähigten RA zu suchen.
ABER:
Man könnte hier einwenden, dass nur die hälftigen Terminsreisekosten des RA erstattungsfähig sind, da hinsichtlich der Vertretung der Beklagten in Berlin - höchstens bis zur Gerichtsbezirksgrenze (allerdings auch streitig) - ein Kostenerstattungsanspruch besteht und Ihr ggü. Euren Mandanten Eure Terminsreisekosten ja auch splitten müsstet
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Vielen Dank für Eure schnellen Antworten. Ich sehe das so ähnlich wie Pitt und Adora. Nach dem Bauchgefühl die hälftigen Kosten zu nehmen oder es mit den vollen versuchen und im Zweifel eine Streichung vom Rechtspfleger in Kauf nehmen. Aber wie es so immer ist, wollen die Chefs Rechtsprechungen sehen bzw. "wo steht das" ist die Frage dann
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Zu der Frage Deiner Chefs :
Reisekosten bei der Vertretung einer ausländischen Partei => unter anderem BGH, Entscheidung v. 12.09.2013 zu I ZB 40/13 (dort insb. Randnummer 7), weitere Urteile finden sich unter anderem auch im RVGreport
Zu der hier am Rande erwähnten Problematik "Erstattungsfähigkeit der Reisekosten bis zur weitesten Entfernung im Gerichtsbezirk" hier ein Link zu einem älteren Thread (nicht von der Überschrift verwirren lassen)
http://www.foreno.de/rsprg-ra-gebuhrenr ... 77433.html
Tja und dass bei der Wahrnehmung mehrerer Termine am selben Tag vor dem selben Gericht für verschiedene Mandanten der Rechtsanwalt nicht jedem Mandanten die Reisekosten jeweils voll in Rechnung stellen darf, sondern entsprechend zu splitten hat, ergibt sich nicht nur denklogisch, sondern unter anderem auch aus der entsprechenden Kommentierung zu Nr. 7003 ff. im RVG-Kommentar von <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>.
Reisekosten bei der Vertretung einer ausländischen Partei => unter anderem BGH, Entscheidung v. 12.09.2013 zu I ZB 40/13 (dort insb. Randnummer 7), weitere Urteile finden sich unter anderem auch im RVGreport
Zu der hier am Rande erwähnten Problematik "Erstattungsfähigkeit der Reisekosten bis zur weitesten Entfernung im Gerichtsbezirk" hier ein Link zu einem älteren Thread (nicht von der Überschrift verwirren lassen)
http://www.foreno.de/rsprg-ra-gebuhrenr ... 77433.html
Tja und dass bei der Wahrnehmung mehrerer Termine am selben Tag vor dem selben Gericht für verschiedene Mandanten der Rechtsanwalt nicht jedem Mandanten die Reisekosten jeweils voll in Rechnung stellen darf, sondern entsprechend zu splitten hat, ergibt sich nicht nur denklogisch, sondern unter anderem auch aus der entsprechenden Kommentierung zu Nr. 7003 ff. im RVG-Kommentar von <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>.
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Das sehe ich genauso. Bei den seltenen Kostellationen dieser Art habe ich immer die vollen Kosten als erstattungsfähig angesehen aus dem Grund wie oben fett markiert.Adora Belle hat geschrieben:Das ist mal ne spezielle Frage. Ich würde die Reisekosten (aus dem Bauch raus, ohne Nachgucken) nach Kopfteilen für erstattungsfähig halten, also zur Hälfte. Bin immer für die goldene Mitte. Man kann aber sicher auch beide Extreme vertreten. Volle Kosten, weil für die Mutter erstattungsfähig. Oder keine Kosten, weil Kontakt über die Tochter wohl ohne weiteres zumutbar ist, wenn sich beide zusammen vertreten lassen.
~ Grüßle ~
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