ich bin neu hier und hoffe, hier meine Frage richtig platziert zu haben
![Lachen :lol:](./images/smilies/icon_lol.gif)
Folgendes: Es geht um das beliebte Thema Reisekostenerstattung.
Wir sitzen in Frankfurt. Die Mutter sitzt im Ausland und die Tochter in Deutschland/Berlin. Beide sind verklagt vor dem LG Berlin. Nun geht es um die erstattungsfähig der Reisekosten.
Ich bin schon mal so weit gekommen, dass die Reisekosten der Partei erstattungsfähig sind, wenn sie im Ausland sitzt und einen Anwalt an einem Drittort beauftragt (nicht am Sitz des Gerichtsbezirks).
Hat die Prozeßpartei ihren Sitz im Ausland und unterhält sie unmittelbar oder über ihren ausländischen Anwalt zu einem Anwalt ihres Vertrauens in Deutschland Kontakte, sind die Reisekosten des deutschen Vertrauensanwaltes zur Wahrnehmung eines Verhandlungs- oder Beweistermins vor deutschen Gerichten grundsätzlich voll erstattungsfähig, wenn der deutsche Vertrauensanwalt als Prozeßbevollmächtigter in Deutschland auftritt.
Wie verhält es sich aber, wenn die Beklagte zu 1) in Deutschland sitzt. Da die deutsche Partei in Berlin verklagt wurde und ebenfalls in Berlin sitzt, somit am Sitz des Gerichtsbezirks, wären unter normalen Umständen die Kosten nicht erstattungsfähig. Da die Mutter Beklagte zu 2) jedoch im Ausland mit verklagt wurde, wäre meine Frage, ob man die Kosten aber trotzdem für die Wahrnehmung des Termins voll für die ausländische Partei verlangen kann? Oder fällt die Regelung hier weg, da die Tochter in Deutschland sitzt. Es musste auch keiner aus dem Ausland anreisen.
Vielen Dank vorab für Ihre Antworten!