KFB beantragen als Terminsbevollmächtigter?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
unkunkel
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#1

01.03.2016, 14:40

Wir wurden damals für eine Terminsvertretung beauftragt. Es erging VU. Danach beauftragte uns der Mandant auch mit der Zwangsvollstreckung.

Wer muss jetzt den KFB beantragen? Eigentlich ja der Mandant selbst, weil wir nicht mit der Tätigkeit im Verfahren beauftragt worden sind, sondern nur mit der Terminsvertretung und nun anschließend mit der Zwangsvollstreckung. Mein Chef will den aber unbedingt selbst beantragen...nur bin ich mir nicht sicher, ob wir dazu bevollmächtigt sind.

Danke schon mal für eure Hilfe.
c-g15
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#2

01.03.2016, 16:17

Hat der Mandant sich vorher selbst vertreten oder hatte er einen Prozessbevollmächtigten und ihr seid nur zu dem Termin gegangen?
unkunkel
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#3

01.03.2016, 16:23

er hat sich selbst vertreten.
c-g15
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#4

01.03.2016, 17:25

Dann könnt ihr den KFB beantragen. Steht ihr im VU als PbV?
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#5

01.03.2016, 17:38

Warum fragt Ihr nicht den Mandanten, ob Ihr tätig werden sollt? Wenn Ihr nur mit Terminswahrnehmung beauftragt wart, ist das eine Einzeltätigkeit und umfasst die Kostenfestsetzung nicht. Ich wüsste auch nicht, warum ich mir das aufhalsen sollte, wenn ich nicht dafür bezahlt werde.
unkunkel
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#6

09.03.2016, 08:38

Ich muss noch mal auf die Sache zurückkommen.

Der Mandant hat uns jetzt in sämtlichen Angelegenheiten beauftragt, d. h. wir sollen für ihn auch den KFB beantragen. Das ist eine Einzeltätigkeit, so viel ist klar. Kann ich die Kosten für die Einzeltätigkeit "KFB beantragen" auch mit in den KFB mit reinnehmen? Mein Chef ist der Ansicht, wir können, ich hab aber kein gutes Bauchgefühl dabei, weil der Mandant das ja gut und gern hätte selbst machen können bzw. er durch seine verspätete Beauftragung ja die zusätzlichen Kosten der Einzeltätigkeit verursacht hat.

Was sagt ihr?
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#7

09.03.2016, 10:35

Wenn eine Partei nur für das KFV einen RA beauftragt, dann entsteht für deren Vertretung aus dem Kostenwert eine 0,8 Gebühr Nr. 3403 VV RVG, bei Vollvertretung eine 1,3.
(vgl. Wolf/Schneider, RVG, 4. A., Rn. 15 zu Nr. 3403 VV)
Vgl. auch:
Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a., RVG, 4. A. (2011), Rn. 5 zu Nr. 3403 VV
<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 21. A., Nr. 3403 VV Nr. 22;
zur BRAGO-Zeit: Hansens, BRAGO, 8. A., § 56 Rn. 2
Zuletzt geändert von 13 am 09.03.2016, 10:38, insgesamt 2-mal geändert.
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#8

09.03.2016, 10:35

Es ist keine Einzeltätigkeit mehr, wenn Ihr mit der vollen Vertretung beauftragt seid. Dann entsteht eine 1,3 VG 3100. Allerdings nur noch aus dem Kostenwert, wenn sonst alles schon passiert ist.
unkunkel
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#9

09.03.2016, 10:47

Beauftragung lt. Vollmacht in "sämtlichen Angelegenheiten" ist eine Vollvertretung?
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#10

09.03.2016, 10:50

Natürlich ab Beauftragung. Aber "sämtliche" Angelegenheiten ist eindeutig.
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