Verfahrensgebühren nach Prozesstrennung § 145 ZPO

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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ksuscha
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#1

27.02.2016, 18:12

Liebe Forenmitglieder,
ich habe nach § 106 ein Kostenausgleichsverfahren durchzuführen. Der unsprüngliche Streitwert betrug für 4 Gegner 70000 €. Das Gericht trennte dieses Verfahren nach § 145 ZPO in 4 einzelne Verfahren a - 20000 €, b - 15000, c - 18000, d - 17000 €. Verfahren a und b endeten durch Vergleich mit der Quote 3/4 und 1/4, bei Aufhebung der EInigungsgebühren.
Wie rechne ich ab? Vielen Dank für Eure Hilfe.
P.S. Es EILT. Gericht hat nur 1 Woche Frist gegeben.
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Adora Belle
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#2

28.02.2016, 18:28

Du kannst die VG in jedem Verfahren einzeln abrechnen.
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ksuscha
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#3

28.02.2016, 19:30

Danke für deine Antwort. Für noch nicht abgetrennte Verfahren muss ich also 1,3 + 0,9 (1008) Verfahrensgebühren für weiteren 3 Mandanten = 2,2 : 4 Personen = 0,55
Mandant a
I Verfahren
GSW 70000
0,55 VG
II Verafhren
GSW 20000
1,3 VG
1,2 TG
7002
7003
7005
Ist das Richtig? :kopfkratz
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Adora Belle
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#4

29.02.2016, 10:41

Was heißt denn jetzt "für noch nicht abgetrennte Verfahren"? Oben schreibst Du, es wurde abgetrennt.

Wenn vertretet Ihr denn, die vier "Gegner"? Es entsteht keine Erhöhung, offenbar hat jeder seinen eigenen Streitwert, da wird nur zusammengerechnet und aus der Summe eine VG berechnet.

Allerdings kannst Du Dir aussuchen, ob Du die VG vor der Trennung aus der Summe der Werte oder nach der Trennung für jedes Verfahren gesondert abrechnest. Die zweite Variante ist für Euch lukrativer.
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ksuscha
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#5

29.02.2016, 11:07

Ursprünglich hatte der Kläger in einer Klage unsere 4 Beklagten mit unterschiedlichen Klageanträgen in einem Gesamtstreitwert von 70.000 € verklagt.Das Gericht hat dann dieses VerfahrenNicht in einem Verfahren fortgeführt, sondern in 4 verschiedene Verfahren aufgeteilt. 2 verfahren worden durch Vergleich erledigt. 75 % Kläger und 25 % Beklagter. Die Vergleichsgebühren wurden gegeneinander aufgehoben. Die beiden anderen Verfahren laufen auch. Ich muss jetzt diese Verfahren nach 106 ausgleichen. Natürlich werden bei der Trennung der Verfahren mehr Gerichtskosten und mehr Anwaltskosten anfallen, als wenn das Verfahren in Gänze für die 70.000 € fortgeführt worden wäre. Problematisch erscheint mir, dass Mehrkosten anfallen, als wenn das Verfahren von vornherein getrennt gewesen wäre. Wie seht ihr das? in einem Verfahren hätte ich ja in Gänze vor Trennung 1,3 Verfahrensgebühr abgerechnet und für jeden Beteiligten nach 1008 noch mal 0,3 (mal 3 Beteiligte) abgerechnet. Jetzt kann ich ja nur 1,3 abrechnen, da wir ja jetzt 4 Beklagte in einzelnen Verfahren vertreten. Wie rechne ich also ab bis zur Trennung ffür alle 4 Beklagten und nach der Trennung für jeden einzelnen Beklagten. Bitte helft mir, diese Konstruktion hat man nicht jeden Tag. Ksuscha
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ksuscha
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#6

29.02.2016, 11:11

kann ich also vor der Trennung auf 70.000 Verfahrensgebühr -zzgl. 0,3 für weitere Beteiligten oder nicht berechnen - und nach der Trennung nochmals zusätzlich Verfahrensgebühr für jede einzelne Beklagten zusätzlich. Ksuscha

P.S. Rein logisch dürftig doch nicht mehr Gebühren erhalten als wenn die 4 Verfahren enzeln durchgeführt worden wären. Ich hätte natürlich gern mehr.
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#7

29.02.2016, 11:12

Nein, du hättest keine Erhöhungen bekommen, sondern eine 1,3 VG aus den addierten Werten.

Du rechnest einfach in jedem Verfahren gesondert ab, als hätte es vorher keine Verbindung gegeben. Für jeden Mandanten "sein" Verfahren.

Ich sehe nicht, wo da Dein Problem liegt.

Edit: Na noch mehr als getrennt abrechnen geht nicht. Wie kommst Du denn darauf? Das ist doch schon die für Euch günstigste Abrechnung. Mehr als eine VG für jedes Verfahren kann gar nicht entstehen.
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ksuscha
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#8

29.02.2016, 13:29

herzlichen Dank, ich werde jetzt den Antrag auf Kostenausgleichung nach 106 einreichen und sehen, was das Gericht macht. kann dann immer noch den Chef meckern lassen.. Liebe Grüße Ksuscha
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