Auslagen bei Beratung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lika2005
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#1

26.02.2016, 19:24

Hallo, ich hab mal eine Frage an euch!

In unserer Kanzlei rechnen wir Beratungen für gewöhnlich wie folgt ab: 190 € (Paragraph 34 RVG) +20 € PuT (7002 VV RVG) + 19 % USt.

In meiner Ausbildungskanzlei hingegen wurde die PuT-Pauschale bei Erstberatungen nicht abgerechnet.

Welche Variante ist "richtig"? Und wo finde ich die entsprechende Gesetzesgrundlage, dass auch bei Beratungen die 7002 VV RVG geltend gemacht werden kann? Wie macht ihr das?
Ernie

#2

26.02.2016, 19:41

Unter Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen versteht man z.B. Portokosten, Faxkosten, Verbindungskosten für Emails und Internet oder auch Telefongebühren. Demgemäß kann der Rechtsanwalt nur die im Rahmen des Mandats aufgewandten Entgelte ersetzt verlangen. Erfolgt die Beratung des Verbrauchers mündlich (persönlich), so ist die PTE nicht zu berechnen. Wird jedoch die Erstberatung auf schriftlichem oder fernmündlichen Wege erteilt, so entsteht die PTE.
RechtsKnecht
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#3

29.02.2016, 08:38

Noch zur Ergänzung:
Die Pauschale fällt nur an, wenn im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit eben telefoniert bzw. Brief/Fax/E-Mail geschrieben wird.
Sie fällt nicht für administrative Aufgaben wie z.B. das Versenden der Rechnung an.
Lika2005
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#4

10.03.2016, 11:04

Danke!
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